Rou­ter-Hacking

Ihnen werden massenhaft Anrufe zu Auslands- oder kostenpflichtigen
Servicedienste- ((0)180) oder Premiumdienste- ((0)900) Rufnummern
in Rechnung gestellt und Sie haben die Rufnummern nicht von Ihrem
Anschluss angerufen? Haben Sie von Ihrem Telefonanbieter eine Information
über auffällige Verbindungen erhalten? Dann kann es sein, dass über den
missbräuchlichen Zugriff auf Ihren Router oder auf Ihre Telefonanlage
unbemerkt Verbindungen zu teuren Rufnummern hergestellt wurden.

Das Hacking von Router- und Telefonanlagen kann jeden treffen. Opfer sind einzelne Verbraucher, Selbstständige, Unternehmen oder Behörden.

Wenn Sie von Ihrem Telefonanbieter darüber informiert wurden, dass von Ihrem Anschluss ungewöhnlicher Telefonverkehr bemerkt wurde, wenden Sie sich für Details bitte an den seitens Ihres Telefonanbieters benannten Kontakt.

Reklamieren Sie die Abrechnungspositionen unverzüglich und fordern Sie ggf. einen Einzelverbindungsnachweis an. Haben Sie eine Einzugsermächtigung gegeben, sollten Sie prüfen, ob Sie die Abbuchung widerrufen und nach Kürzung um den streitigen Rechnungsposten neu anweisen. Im Falle einer Überweisung des Rechnungsbetrages können Sie nach Prüfung direkt entscheiden, ob Sie eine entsprechende Kürzung vornehmen wollen.

Hier finden Sie unser Serviceheft mit den wichtigsten Informationen: Router-Hacking (pdf / 142 KB)

Tipps zu Ihrem Schutz

Allgemeine Sicherheit

Um Telefonanlagen und Router vor Angriffen zu schützen, empfiehlt die Bundesnetzagentur folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • Schützen Sie Ihre Systeme mit individuellen und sicheren Passwörtern. Informationen zur Erstellung sicherer Passwörter gibt es auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Verbraucherschutz).
  • Sperren Sie grundsätzlich nicht benötigte Zielrufnummern (z.B. Auslandsnummern, Sonderrufnummern). Sperrungen kann man im Router bzw. in der TK-Anlage einrichten, bestimmte Rufnummernarten wie Sonderrufnummern kann man zudem beim Netzbetreiber netzseitig sperren lassen.
  • Aktualisieren Sie regelmäßig und unverzüglich nach Herstellerfreigabe die Software Ihrer Endgeräte.
  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Rechnung auf Auffälligkeiten.

Rufnummern sperren

Sie können ungewünschte Rufnummern über Ihren Router oder bei Smartphones direkt in den Einstellungen sperren bzw. blockieren. Sie können auch bestimmte Rufnummernbereiche, z. B. (0)900, durch Ihren Anbieter unentgeltlich netzseitig sperren lassen.

Weitere Schutztipps finden Sie hier.

Beschwerde – so geht es!

Für unsere Ermittlungen benötigen wir möglichst detaillierte Sachverhaltsschilderungen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle Details zu Ihrem Fall schildern.
Diese Informationen brauchen wir:

  1. Ihre persönlichen Daten
  2. Ihre Telefonrechnung
  3. Einzelverbindungsnachweis
  4. Vergleichsrechnung der Vormonate
  5. Bereits geführte Korrespondenz mit Ihrem Anbieter
Maßnahmen zu Ihrem finanziellen Schutz kommen nur in Betracht, wenn die streitige Forderung noch offen ist. Zusätzlich wird empfohlen, eine Strafanzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle zu stellen.
Beschwerden direkt über unser Formular

Aktuelle Maßnahmen bei Rufnummern

Das können wir tun

Auf Grund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Dies sind z.B.:

  • Anordnung der Abschaltung von Rufnummern, so dass die Rufnummer technisch nicht mehr erreichbar ist
  • Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot - als finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidrigen Nummernnutzung zu unterbinden
  • Auszahlungsverbot für den betroffenen Netzbetreiber

[ENDE]

Ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot bewirkt, dass Verbindungsentgelte zu den im Bescheid angegebenen Rufnummern und den darin angegebenen Zeiträumen vom Telekommunikationsanbieter nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei bereits in Rechnung gestellten Kosten greift das Inkassierungsverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden. Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht.

Dieser Schutz durch ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot wird regelmäßig durch ein ausdrückliches Auszahlungsverbot für betroffene Netzbetreiber ergänzt. So wird sichergestellt, dass der betroffene Netzbetreiber keine Auszahlung missbräuchlich generierter Verbindungsentgelte auch gegenüber ausländischen Vertragspartnern vornimmt. Die Täter sollen möglichst wenig und am besten kein Geld erhalten. Der Bundesnetzagentur werden entsprechende Sachverhalte zwischenzeitlich überwiegend bereits durch betroffene Netzbetreiber übermittelt. Dadurch können entsprechende Maßnahmen noch schneller erlassen werden. Endkunden werden dabei frühzeitig geschützt.

Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen – bis auf Abmahnungen – in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Dies bedeutet, dass sie von den Adressaten auch dann unmittelbar umzusetzen sind, wenn diese gegen die Bescheide Widerspruch einlegen. Ferner können die Maßnahmen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden. (Erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist werden die Verwaltungsakte bestandskräftig. Mehr dazu.

Aktuelle Maßnahmen zu Rufnummern finden Sie in unserer Maßnahmenliste

Gesetzliche Regelungen

Die Befugnisse für ein Tätigwerden der Bundesnetzagentur in Hackingfällen ergeben sich aus § 123 Abs. 1,5 TKG.

Kontakt

Ärger mit Rufnummern
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede

Tel.: 0228 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111

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