Schlich­tung Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on

Willkommen bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur. Die Schlichtungsstelle unterstützt Sie dabei, telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Telekommunikationsanbieter außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstelle vermittelt als neutrale Instanz zwischen beiden Parteien mit dem Ziel, Ihren Streitfall einvernehmlich zu lösen.

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Informationen zum Schlichtungsverfahren


Was ist ein Schlichtungsverfahren?

Symbol: Was ist ein Schlichtungsverfahren?

Das Schlichtungsverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung, bei dem die Schlichtungsstelle zwischen den streitenden Parteien vermittelt. Sie unterbreitet einen individuellen Schlichtungsvorschlag für eine gütliche Einigung, sofern sich die Parteien nicht bereits im laufenden Verfahren auf einen eigenen Kompromiss verständigt haben. Die Parteien können den Schlichtungsvorschlag annehmen, sind hierzu aber nicht verpflichtet.


Wer kann an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen?

Symbol: Parteien des Schlichtungsverfahrens

Parteien des Schlichtungsverfahrens sind zum einen die Endnutzerin oder der Endnutzer als Antragstellerin oder Antragssteller und zum anderen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten oder der Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen als Antragsgegner.


Welche Anliegen kann die Schlichtungsstelle Telekommunikation schlichten?

Symbol: Problemstellung

Die Schlichtungsstelle Telekommunikation kann Streitfälle einer Endnutzerin oder eines Endnutzers mit dem Anbieter schlichten, die im Zusammenhang mit den in § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Regelungen stehen (siehe: Fallbeispiele).


Kann der Anbieter verpflichtet werden, am Verfahren teilzunehmen?

Symbol: Antragsgegner

Nein, die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für beide Parteien freiwillig. Das Schlichtungsverfahren kann auf Wunsch einer oder beider Parteien jederzeit beendet werden. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist nicht verbindlich. Den Parteien steht auch nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens der Rechtsweg vor den Gerichten offen.


Was sind die Voraussetzungen?

Symbol: Voraussetzungen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren

In der Schlichtungsordnung (SchliO) der Schlichtungsstelle Telekommunikation (pdf / 62 KB) ist festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden kann (§ 5 SchliO). Insbesondere ist es wichtig, dass Sie im Vorfeld versucht haben, eine Einigung mit Ihrem Anbieter zu erzielen.
Eine Liste zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens hilft Ihnen bei der Antragstellung.


Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Die Schlichtungsordnung regelt den Ablauf des Schlichtungsverfahrens. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und § 68 TKG.
Zuerst prüft die Schlichtungsstelle den von Ihnen gestellten Schlichtungsantrag auf seine Zulässigkeit. Wird Ihr Antrag zugelassen, läuft das Schlichtungsverfahren wie in der Schlichtungsordnung (SchliO) der Schlichtungsstelle Telekommunikation (pdf / 62 KB) geregelt ab. Zunächst werden beide Parteien zum Sachverhalt gehört. Das heißt, sowohl Sie als auch der Antragsgegner können die jeweilige Sichtweise zu der Streitsache darstellen. Daran anschließend erarbeitet die Schlichtungsstelle einen individuellen Schlichtungsvorschlag für eine gütliche Einigung, sofern Sie sich nicht bereits im laufenden Verfahren mit dem Antragsgegner auf einen eigenen Kompromiss verständigt haben.


Wie lange dauert das Verfahren?

Vom Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens dauert ein Schlichtungsverfahren im Durchschnitt circa neun Wochen.
Entscheidend für eine kurze Verfahrensdauer sind unter anderem die Kompromissbereitschaft beider Parteien. Regelmäßig ist mit einem früheren Ergebnis zu rechnen, wenn sich die Parteien im Verfahren einigen können, bevor die Schlichtungsstelle Ihnen einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Entscheidend sind auch deren zeitnahe und vollständige Stellungnahmen während des Verfahrens. Der Zeitraum vom Datum der Vollständigkeit der für das Verfahren benötigten Unterlagen bis zur Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags beträgt durchschnittlich circa sechs Wochen.


Was kostet ein Schlichtungsverfahren?

Symbol: Verfahrenskosten

Das Schlichtungsverfahren ist für die Parteien kostenfrei. Jede Partei trägt ausschließlich die Kosten, die ihr durch die Teilnahme am Verfahren selbst entstandenen sind. Dies sind beispielsweise Telefonkosten, Briefporto oder sonstige Aufwendungen.


Beantragung eines Schlichtungsverfahrens

Möchten Sie ein Schlichtungsverfahren beginnen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular können Sie als Online-Antrag oder per Brief oder Fax an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur senden. Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren durch. Die Verfahrenssprache für die Schlichtung ist Deutsch.

Online-Antrag

Mit der Online-Antragstellung können Sie alle zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlichen Unterlagen elektronisch an die Schlichtungsstelle übermitteln.

zum Online-Antrag

Antragstellung per Brief, Fax oder E-Mail

Für eine Beantragung per Brief, Fax oder E-Mail steht Ihnen ein PDF-Antragsformular zur Verfügung.
Senden Sie den unterschriebenen Antrag zusammen mit den Anlagen sowie den ergänzenden Dokumenten zu den Anlagen an die Schlichtungsstelle Telekommunikation.

Antragsformular (pdf / 331 KB)

Kontakt

Schlichtungsstelle Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de

Online-Formular

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