Ak­tu­el­les - Preis­er­hö­hun­gen

Ihr Energielieferant hat die Preise erhöht und Ihnen mitgeteilt, dass Ihr
monatlicher Abschlag wegen der höheren Beschaffungskosten angepasst
wird? Welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen, erläutern wir hier.

Hinweis: Fragen, die die Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie die Vereinbarung zur Abschlagsrechnung oder einer Preisbindungsklausel betreffen, unterliegen nicht der Kontrolle der Bundesnetzagentur. Es handelt sich dabei in der Regel um zivilrechtliche Fragestellungen.

Preiserhöhung

Will Ihr Energielieferant seine Preise (Arbeits- und/oder Grundpreis) erhöhen, muss er sich an bestimmte Vorgaben halten. § 41 Abs. 5 EnWG

  • Hinweispflicht: Spätestens einen Monat bevor die Preisänderung gelten soll (bei Haushaltskundinnen und -kunden) mit Angabe des Grundes, der Voraussetzungen und des Umfangs
  • Bei einer Preisänderung steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.
  • Eventuelle Preisbindungsklausel: Bitte beachten Sie genau die vereinbarten Bedingungen der Preisgarantie in Ihrem Vertrag. Eine Preisbindungsklausel kann eine Preiserhöhung ausschließen.

Abschlagsberechnung

Alle nachfolgenden Regelungen gelten auch im Zusammenhang mit möglichen Änderungen Ihres Verbrauchs durch die aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland.

  • Die Bedingungen für die Abschlagszahlung und -berechnung sind im Vertrag geregelt, meistens in den AGB.
  • Wird eine Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundinnen und-kunden richten.
  • Prüfen Sie, ob die Berechnung Ihrer Abschläge der Vereinbarung in Ihren AGB entspricht.

Der Widerspruch gegen die Abschlagserhöhung wurde als Kündigung interpretiert

  • Lieferanten müssen versuchen, den wirklichen Willen der Kundin/des Kunden zu erforschen. Dabei kommt es nicht zwingend auf die konkrete Wortwahl an (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Es kann bei der Auslegung auch zu Fehlinterpretationen kommen. Darauf sollten Sie Ihren Energielieferanten dann aufmerksam machen.
  • Widersprechen Sie dieser Interpretation und teilen Sie erneut ausdrücklich mit, was Sie mit Ihrem Schreiben gemeint haben.
  • Beachten Sie, dass möglicherweise bereits ein automatisierter Abmeldeprozess der Energiebelieferung eingeleitet wurde.

Lieferant hat gekündigt

  • Lieferanten müssen sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen halten.
  • Wenn keine Angaben gemacht wurden, erkundigen Sie sich beim Energielieferanten, auf welcher Grundlage der Vertrag beendet wird.

Lieferantenwechsel

  • Weil die Strom- und Erdgaspreise gestiegen sind, sind die aktuell angebotenen Neuverträge im Vergleich zu Altverträgen in der Regel teurer.
  • Wollen oder müssen Sie den Energielieferanten wechseln, ist es sinnvoll, eine kürzere Vertragslaufzeit zu vereinbaren. Sollten die Preise auf dem Großhandelsmarkt wieder fallen, können Sie sich dann einen neuen, günstigeren Vertrag suchen.

Beschwerde und anschließendes Schlichtungsverfahren

  • Private Verbraucherinnen und Verbraucher können ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen einleiten.
  • Bleibt die Beschwerde erfolglos, kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin anschließen.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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