Neue Verbraucherrechte
Informieren Sie sich hier über die aktuellsten Änderungen und Neuregelungen
in Gesetzen sowie Verordnungen, die Ihre Rechte als Verbraucherin und Ver-
braucher stärken.
- Neue Regelungen für die Digitalisierung der Energiewende
- Befristete Sonderregelungen bei Sperrungen für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung
- Änderungen für die Regelungen der Preise in der Grund- und Ersatzversorgung
- Ankündigungsfristen für die Beendigung der Energiebelieferung
- Vereinfachte Kündigung im Internet
- Laufzeit und Kündigungsfrist bei Energielieferverträgen
- Änderungen und Ergänzungen der Strom- und Gasgrundversorgung
- Mehr Verbraucherrechte in der Energiewelt von morgen
Neue Regelungen für die Digitalisierung der Energiewende
Der Rollout/Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen wird beschleunigt.
- Bis 2032 sollen alle Haushalte zumindest mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden.
- Ab 2024 gelten niedrigere Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme.
Ab 2025 müssen alle Stromlieferanten dynamische Stromtarife anbieten.
Befristete Sonderregelungen bei Sperrungen für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung
Befristet vom 24. Dezember 2022 bis zum 30. April 2024 gelten strengere gesetzliche Voraussetzungen für Sperrungen außerhalb der Grundversorgung:
- Die Sperr-Voraussetzungen sind an die Vorgaben der Grundversorgung angepasst worden.
- Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorgaben in den AGB wettbewerblicher Energielieferanten sind unwirksam.
Änderungen für die Regelungen der Preise in der Grund- und Ersatzversorgung
Bei den Preisen in der Grundversorgung darf ab dem 1. November 2022 nicht mehr zwischen Bestands- und Neukunden unterschieden werden.
- Die Preise der Ersatzversorgung dürfen seit dem 29. Juli 2022 höher sein als die der Grundversorgung.
- Die Preise in der Ersatzversorgung dürfen jederzeit zum ersten und fünfzehnten eines Monats angepasst werden.
Ankündigungsfristen für die Beendigung der Energiebelieferung
Seit dem 29. Juli 2022 müssen Energielieferanten frühzeitig anzeigen, wenn sie die Tätigkeit als Energielieferant beenden wollen:
- Anzeige muss mindestens drei Monate im Voraus bei der Bundesnetzagentur erfolgen
- Gleichzeitig müssen betroffene Haushaltskunden und der Netzbetreiber informiert werden.
- Die Information muss ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht werden
Vereinfachte Kündigung im Internet
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Lieferanten auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton installieren:
- Verträge, die elektronisch abgeschlossen werden können, müssen über den Button kündbar sein
- Zugang der Kündigungserklärung ist sichergestellt
Laufzeit und Kündigungsfrist bei Energielieferverträgen
Bei Abschluss eines neuen Energieliefervertrages seit dem 1. März 2022 gelten die nachfolgenden Regelungen:
- Die Erstlaufzeit darf weiterhin zwei Jahre betragen
- Eine stillschweigende Verlängerung von einem Jahr ohne die Möglichkeit zwischenzeitlich zu kündigen, ist nicht mehr zulässig
Die Kündigungsfrist darf nach Ablauf der Erstlaufzeit maximal einen Monat betragen
Änderungen und Ergänzungen der Strom- und Gasgrundversorgung
Dezember 2021
Ab sofort gelten strengere Bedingungen für Sperrungen in der Grundversorgung:
- Sperrungen sind erst ab einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro möglich
- Grundversorger müssen eine Vereinbarung anbieten, um eine Sperrung abzuwenden. Diese enthält ein Ratenzahlungsangebot und eine Weiterversorgung auf Vorauskasse.
Mehr Verbraucherrechte in der Energiewelt von morgen
Juli 2021
Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/944 in der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erweitern und verbessern sich die Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf Stromrechnungen, Verbrauchsermittlung und bei Verträgen und Tarifen.
Die Novelle des EnWG bringt mehr Transparenz und einen stärkeren Verbraucherschutz. Das Wichtigste in Kürze:
Vertragsabschluss
Erweiterung der verpflichtenden Vertragsangaben
Vertragszusammenfassung
Dynamische Stromtarife
Einheitliche Regelungen zur Verbrauchsermittlung
Verpflichtende Angaben auf der Rechnung erweitert
Guthabenauszahlung
Einheitliche Regelung beim Umzug
Verpflichtende Kündigungsbestätigung
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn
Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr
Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Online: Kontaktformular des Verbraucherservice
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Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900