Be­schwer­de und Schlich­tung

Verbraucherbeschwerde

Als Verbraucher haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren bei dem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energielieferung oder -messung abgeschlossen haben.

Sie sind zum Beispiel der Meinung, dass Ihre Abrechnung falsch ist oder eine bestimmte Leistung nicht erbracht wurde? Dann beschweren Sie sich direkt beim Unternehmen.

Hier können Sie eine Vorlage für Ihre Verbraucherbeschwerde (pdf / 1 MB) herunterladen, direkt auf dem Computer ausfüllen bzw. ausdrucken.

Senden Sie dieses Schreiben bitte direkt an das Unternehmen, bei dem Sie sich beschweren wollen. Die Bundesnetzagentur leitet keine Beschwerden weiter und kann nicht in Ihrem Namen aktiv werden.

Gehen Sie am Besten so vor:

  1. Schicken Sie Ihre Beschwerde schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) direkt an Ihren jeweiligen Vertragspartner.
    Telefonische Beschwerden sind zwar auch möglich, aber schwerer nachzuweisen.
  2. Dokumentieren Sie deutlich das Datum Ihrer Beschwerde.
    Das ist wichtig, weil ab dem Eingang Ihrer Beschwerde beim Unternehmen eine vierwöchige Frist beginnt.
  3. Nennen Sie im Betreff den Hinweis „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“.
  4. Geben Sie Ihre Vertragsnummer oder Zählernummer an, auf die sich Ihre Beschwerde bezieht.
  5. Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie deutlich, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen wollen.
  6. Fordern Sie das Unternehmen auf, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen und Ihrer Beschwerde abzuhelfen.
  7. Schicken Sie ggf. Unterlagen oder andere Dokumente mit (z. B. Fotos Ihres Zählerstandes).

Energieversorgungsunternehmen (also Strom- und Gaslieferanten), Netzbetreiber und Messstellenbetreiber müssen innerhalb von vier Wochen ab Eingang Ihrer Beschwerde beim jeweiligen Unternehmen antworten.

Wenn das Unternehmen Ihrer Beschwerde nicht folgt oder sogar widerspricht, muss es Ihnen die Gründe dafür schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) erläutern und Sie auf ein mögliches Schlichtungsverfahren (weiter unten auf dieser Seite) hinweisen.

Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energiebelieferung, Messung oder Netzanschluss haben, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V. wenden und dort einen Schlichtungsantrag stellen.

Voraussetzungen

  1. Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde (siehe oben) beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.

    und

  2. Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.

Informationen zum Schlichtungsverfahren

  • Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
  • Die Unternehmen müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
  • In der Regel soll das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
  • Der Einigungsvorschlag ist nur dann bindend, wenn er von allen Beteiligten anerkannt wird.
  • Wenn das Schlichtungsverfahren bereits läuft, können alle Beteiligten trotzdem die Gerichte einschalten. In diesem Fall endet das Schlichtungsverfahren.
  • Eine gerichtliche Klärung ist auch möglich, wenn es keine gütliche Einigung gegeben hat.

Hinweis: Verbraucher ist „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ (vgl. § 13 BGB).

Missbrauchsverfahren

Kann ich gegen das Verhalten eines Netzbetreibers vorgehen?

Ja.

Wenn Sie durch das Verhalten eines Netzbetreibers in Ihren Rechten erheblich beeinträchtigt sind, können Sie ein kostenpflichtiges Missbrauchsverfahren bei der zuständigen Regulierungsbehörde einleiten. Einen Hinweis, welche Regulierungsbehörde für diesen Netzbetreiber zuständig ist, finden Sie meistens im Impressum der Unternehmens-Homepage.

Kritisches Verhalten ist beispielsweise, wenn ein Netzbetreiber die Bestimmungen zum Netzzugang und Netzanschluss nicht einhält (Netzzugangsverweigerung).

Antragsstellung

Der formlose Antrag bei der Bundesnetzagentur auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers muss auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten. Andernfalls weist die Bundesnetzagentur den Antrag als unzulässig ab.

  • Namen, Anschrift und Unterschrift des Antragsstellenden
  • Name und Sitz des betroffenen Netzbetreibers
  • Beschreibung des zu überprüfenden Verhaltens des Netzbetreibers
  • Benennung der Gründe, warum Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen
  • Angabe der Gründe, warum der Antragstellende durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen und in seinen Interessen beeinträchtigt ist

Entscheidung über den Missbrauchsantrag

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags muss die Bundesnetzagentur eine Entscheidung treffen. Eine Fristverlängerung um zwei weitere Monate ist möglich, wenn die Bundesnetzagentur zusätzliche Informationen anfordert. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellenden möglich.

Die endgültige Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt. Wenn keine endgültige Entscheidung ergeht, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Kosten des Missbrauchsverfahrens

Ein Missbrauchsverfahren ist grundsätzlich für den Antragsstellenden gebührenpflichtig, wenn der Antrag abgelehnt wird.

Wird das Verhalten des Netzbetreibers beanstandet, trägt der Netzbetreiber die Gebühren des Verfahrens. Wird der Antrag teilweise abgelehnt, werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Wenn die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt erklären, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.

Gebührenrahmen

  • Für die Zulässigkeitsprüfung: 50 - 5.000 Euro
  • Bei Entscheidung über den Antrag: 500 - 180.000 Euro
  • Ggf. zusätzliche Kosten für die Beweiserhebung

Die Festsetzung der Gebühren ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig.

Gesetzliche Grundlage: § 91 EnWG, EnWGKostV

Welches Verfahren hat Vorrang: Schlichtungsverfahren oder Missbrauchs- bzw. Aufsichtsverfahren?

Missbrauchs- bzw. Aufsichtsverfahren der Regulierungsbehörden haben Vorrang vor einem Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle.

Das Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall ausgesetzt. Dafür muss die Schlichtungsstelle Kenntnis davon haben, dass gegen

  • einen Netzbetreiber zum gleichen Sachverhalt auch ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

    oder

  • ein Unternehmen ein Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG

eingeleitet worden ist.

Nach Abschluss des Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahrens muss das ausgesetzte Schlichtungsverfahren unverzüglich fortgesetzt werden.

Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes untereinander Informationen austauschen, wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies beinhaltet auch personenbezogene Daten über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchsverfahren. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten i.S.d. § 6a EnWG ist dabei sicherzustellen.

Zuständige Regulierungsbehörden

Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde zuständig für

  • Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden
  • Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bestimmte VNB, alle FNB und ÜNB)
  • bestimmte Themen wie z.B. Messwesen, Lieferantenwechselprozesse

Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer. Derzeit nehmen dies Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein in Anspruch.

Alle anderen Bundesländer regulieren in eigenständigen Landesregulierungsbehörden und haben bestimmte, genau benannte Aufgaben diese Netzbetreiber betreffend, die in § 54 Abs. 2 EnWG genau beschrieben sind.

In ihrer Zuständigkeit liegen Netzbetreiber,

  • die weniger als 100.000 angeschlossene Kunden haben

    und

  • deren Netzgebiet auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist.

Zuständigkeit der Regulierungsbehörden

Internetlinks zu den Landesregulierungsbehörden

Baden-Württemberg
Bayern
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Kontakt

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Telefon: 030 / 27 57 240-0
Telefax: 030 / 27 57 240–69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Gesetzliche Grundlagen

Verbraucherbeschwerde: § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Schlichtungsverfahren: § 111b EnWG, 111c EnWG

Missbrauchsverfahren: § 31 EnWG

Aufsichtsmaßnahmen: § 65 EnWG

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