Technische Verträglichkeit

Technische Verträglichkeit elektrischer und elektronischer Produkte ist grundlegende Voraussetzung für einen dauerhaften Schutz von Funkdiensten und -anwendungen vor Störungen aus der elektromagnetischen Betriebsumgebung und für eine effiziente Nutzung der nicht vermehrbaren Naturressource Funkfrequenzspektrum. Sie schließt dabei die von Verbraucherinnen und Verbrauchern erwartete Störfestigkeit elektrischer und elektronischer Produkte gegen Störungen aus der Betriebsumgebung ein.

Grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung der technischen Verträglichkeit werden im EMVG und FTEG formuliert und deren Umsetzung in europäische Normen (EN) wird durch Mitwirkung der Bundesnetzagentur in den Normungsorganisationen begleitet. Im Produktbereich handelt es sich dabei ausschließlich um Aufgaben im Vorfeld der Vermarktung der Produkte, die im Interesse der Öffentlichkeit auf die Durchsetzung präventiver Schutzvorgaben ausgerichtet sind.

Von besonderem Interesse sind die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und die effiziente und störungsfreie Nutzung von Funkfrequenzen. Für letztere greifen auch die Bestimmungen des TKG so dass die Bundesnetzagentur auch in Sachen Funkverträglichkeit aktiv ist.

Funkverträglichkeit

Funkfrequenzen sind eine natürliche Ressource, die es optimal zu nutzen gilt. Das Herbeiführen der grundsätzlichen technischen Verträglichkeit zwischen verschiedenen Funkgeräten und –diensten bzw. -anwendungen vor deren Einführung ist eine Aufgabe der Bundesnetzagentur.

In der Bundesnetzagentur werden verträglichkeitsrelevante Funkparameter in Zusammenarbeit mit Nutzern, Betreibern, Herstellern und anderen Regulierungsbehörden in internationalen Gremien (z.B. ITU-R, CEPT, ETSI) diskutiert und aufeinander abgestimmt.

Sie finden ihren Niederschlag in

  • Der Vollzugsordnung Funk (Radio Regulations) bzw. Empfehlungen der ITU-R
  • Berichten, Empfehlungen, Entscheidungen von CEPT ECC
  • In Normen (z.B. ETSI)
  • Frequenzbereichszuweisungs- und Frequenznutzungsplan
  • sowie in Frequenzzuteilungen.

Die Koexistenz von Zugriffsverfahren in SRD Bändern

Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

Zusätzlich zum Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG), das der Bundesnetzagentur im § 14 die Befugnis zur Abhilfe im konkreten Störfall überträgt, sieht die SchuTSEV folgendes vor:

  1. Die Verordnung legt für einige definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte für Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen fest. Die Einhaltung der besonderen Grenzwerte durch Telekommunikationsanlagen und -netze ist notwendig, um den ungestörten Betrieb von Sende- und Empfangsfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken betrieben werden, zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann von der Bundesnetzagentur zum Schutz sicherheitsrelevanter Sende- und Empfangsfunkanlagen präventiv überprüft und mit auf den Einzelfall bezogenen abgestuften Maßnahmen bis hin zum Betriebsverbot durchgesetzt werden.
  2. Bei elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze können verbindliche technische Entscheidungskriterien angewendet werden. Dazu legt die Verordnung von der störenden Anlage oder vom störenden Netz einzuhaltende Grenzwerte fest.
  3. Die analoge leitergebundene Übertragung von breitbandigen Rundfunk-Signalen in zwei Frequenzbereichen, die im Freiraum nicht für Rundfunk vorgesehen sind, wird zu einem definierten Zeitpunkt beendet. Damit wird die Nutzung von zurzeit noch aus Sicherheitsgründen gesperrten Flugfunkkanälen wieder ermöglicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in diesen Frequenzbereichen jedoch die leitergebundene Übertragung digitaler, breitbandiger Signale zulässig.

Zur Umsetzung der sich aus der SchuTSEV ergebenden Aufgaben wurden von der Bundesnetzagentur die Koordinierungsgruppen für "Bundesweite Überprüfungen zum Schutz von Sicherheitsfunkdiensten" (KG BÜSS) sowie für "Messtechnische Untersuchungen zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen" (KG MUSE) eingerichtet.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Koordinierungsgruppen werden Suchfahrten zum Auffinden der Leckstellen durchgeführt. Dabei wird die Bundesnetzagentur insbesondere von den Spitzenverbänden der Kabelbetreiber (ANGA, FRK, GdW), aber auch von großen Netzbetreibern wie Vodafone Deutschland und Pÿur unterstützt. Um die Beseitigung der festgestellten Mängel vor Ort eventuell zu beschleunigen, in dem die Kooperation der Betroffenen (Hausverwaltungen, Hauseigentümer und Mieter) gefördert wird, hat die Bundesnetzagentur ein Informationsblatt erstellt. In diesem Papier wird über die Hintergründe sowie die erforderlichen Maßnahmen informiert. Im Bedarfsfall kann der Kabelnetzbetreiber bzw. Handwerker dem Betroffenen dieses Informationsblatt vor der Beseitigung der Mängel aushändigen, sofern die Leckstelle zweifelsfrei lokalisiert werden konnte.

Ein weiterer wichtiger Aspekt in der Verordnung betrifft die leitergebundene Übertragung analoger Signale (Rundfunksignale) im Frequenzbereich von 112 bis 137 MHz. Diese sind zu bestimmten Terminen einzustellen. Auf deren Einhaltung hat die Bundesnetzagentur in der Mitteilung (80/2010) im Amtsblatt Nr. 3 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Die Bundesnetzagentur wird die Umsetzung dieser Termine stichprobenweise in der Fläche überprüfen.

Mitteilung Nr. 80/2010 (pdf / 46 KB)

Informationsblatt der BNetzA zur Mitteilung Nr. 80/2010 (pdf / 38 KB)

In diesem Zusammenhang sind vor der Einspeisung von digitalen Signalen in diesem Frequenzbereich die Einhaltung der Grenzwerte der SchuTSEV nachzuweisen, zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen. Hinsichtlich der Dokumentation von ortfesten Anlagen hat die Bundesnetzagentur als Orientierungshilfe einen Leitfaden erstellt.

Technische Hintergründe / Praktische Hinweise

Durch Alterung oder mechanische Einwirkungen (Knickstellen, Nägel usw.) können die Kabelanlagen ihre Eigenschaften negativ verändern. Aber auch bei Verwendung von Anschlusskabeln bzw. Kabeln für Hausverteilnetze minderer Qualität sowie durch nicht fachmännisch hergestellte Verbindungen (z. B. Selbstbau) zwischen Antennendose und Empfangsgerät kann es zu der beschriebenen Störstrahlung kommen. Durch ein neues Anschlusskabel mit einem Schirmungsmaß von >85 dB (Klasse A), werden auftretende Probleme oftmals bereits behoben. Aber auch die richtige Einpegelung der Signale innerhalb der Kabelanlage durch den verantwortlichen Netzbetreiber bzw. einen Fachbetrieb kann in vielen Fällen Abhilfe schaffen.

Eine weitere wichtige Fehlerquelle sind Kabelverlängerungen bzw. Kabelverzweiger, die oftmals vom Endnutzer ohne ausreichende Fachkenntnisse zusammengebaut und installiert werden. Dabei werden häufig die Hinweise bezüglich der korrekten Abmantelung der Kabel sowie der korrekten Verbindung des Schirmgeflechts des Kabels mit dem Antennenstecker oder des zulässigen Biegeradius des Kabels nicht beachtet. Auch die Verwendung der Kabelverzweiger birgt die Gefahr, dass unzulässig hohe Störaussendungen das Kabel verlassen. Auch hier ist auf hohe Qualität (Schirmung >85 dB) und eine durchgehende schlüssige Verbindung des Schirms zu achten.

Weiterführende praktische Informationen können Sie der vom Deutschen Institut für Breitbandkommunikation GmbH (dibkom) und Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) erstellten Broschüre »Wege zum ungestörten Kabelanschluss« entnehmen.

Gesetzestext des EMVG

Verordnungstext der SchuTSEV

Mastodon