Sicherstellung der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG)

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie HIER.

Grundsätzliches

Zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten müssen gemäß dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) im Falle erheblicher Störungen im Bereich dieser Versorgung bestimmte Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste aufrechterhalten werden (Sicherstellungspflicht). Darüber hinaus haben die hier verpflichteten Post- und Telekommunikationsunternehmen ihre Dienstleistungen bzw. Dienste für bevorrechtigte Kunden vorrangig zu erbringen (Bevorrechtigung).

Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) nennt hier als erhebliche Störungen solche, die insbesondere durch Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder Spannungs- und Verteidigungsfällen entstehen. Das Gesetz ist aber auch anzuwenden im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder von Bündnisverpflichtungen.

Informationen zur Sicherstellung der Post finden Sie auf den Seiten des Postbereichs.

Das PTSG regelt die Sicherstellungspflicht und die Bevorrechtigung von Telekommunikationsdiensten.

Die Regelungen des PTSG spielen in modernen Informationsgesellschaften eine wichtige Rolle und sollen wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beitragen.

Das PTSG soll:

  • ein öffentliches Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten für die Nutzer aufrechterhalten und
  • für Organisationen oder Personen, die für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Bewältigung in Notfällen, für die Verteidigung sowie die Versorgung der Wirtschaft erforderlich sind, die öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienste – unterstützend zur Ausübung ihrer Aufgaben – verfügbar machen. Dabei sollen sie jedoch ihre Grundversorgung an Telekommunikation auf Basis ihrer eigenen nicht-öffentlichen Telekommunikationsdienste (insbesondere die mobile Telekommunikation per Funk z. B. Digitalfunk BOS) realisieren. Die mittels des PTSG ermöglichte, bevorrechtigte Mitnutzung der öffentlichen Telekommunikationsdienste ist nur ein vom Gesetzgeber gewährter Zusatz ohne Funktionsgarantie, weder in besonderen Fällen noch im Normalbetrieb.

Anwendungsbereich (siehe hierzu auch § 1 PTSG)

Das PTSG verpflichtet Telekommunikationsunternehmen, die in Deutschland im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebotes folgendes leisten:

  • Das Unternehmen erbringt einen der folgenden Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmer:

    • Den öffentlich zugänglichen Telefondienst,
    • Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste,
    • Dienste der elektronischen Post; oder
  • das Unternehmen stellt die Telekommunikationsanschlüsse bereit, mit denen einer dieser Dienste, die mehr als 100.000 Teilnehmer haben, erbracht werden; oder
  • das Unternehmen stellt die Übertragungswege für diese Dienste, die mehr als 100.000 Teilnehmer haben, bereit.

Darüber hinaus sind auch jene Telekommunikationsunternehmen zur Sicherstellung verpflichtet, die Verbindungsnetze betreiben, die von diesen hier verpflichteten Telekommunikationsunternehmen genutzt werden.

Die Verpflichtungen des PTSG gelten damit nicht für Telekommunikationsunternehmen, die weniger als 100.000 Nutzer haben, oder nicht bundesweit agieren, da dies als unverhältnismäßig und zur Sicherung einer Mindestversorgung als nicht erforderlich angesehen wird.

Sicherstellungspflicht (§ 5 PTSG)

Die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen haben folgende, von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:

  1. Den öffentlich zugänglichen Telefondienst,
  2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste,
  3. Dienste der elektronischen Post.

Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die hier genannten Dienste erforderlich sind, oder die für diese Dienste Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.

Telekommunikationsunternehmen, die Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste mit Datenübertragungsraten von über 50 Mbit/s für die Öffentlichkeit bereitstellen, müssen diese Dienstleistungen mit Datenraten von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Übertragungswege.

Verbindungsnetzbetreiber haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die Telekommunikationsunternehmen, die die oben genannten Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen, ausreichend zu versorgen und zwar derart, dass diese ihre nach diesem Gesetz geforderten Anforderungen erfüllen können.

Bevorrechtigung (§ 6 PTSG)

Der Gesetzgeber hat bestimmte Organisationen, die in der Regel lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrnehmen, als potentielle sogenannte Telekommunikationsbevorrechtigte vorgesehen, die auf Antrag Telekommunikationsbevorrechtigungen erhalten können. Diese Organisationen sollen bei erheblichen Störungen aufgrund besonderer Ereignisse ihre Telekommunikationsdienste bevorzugt vor nicht-bevorrechtigten Teilnehmern nutzen können.

Telekommunikationsbevorrechtigte sind:

  1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. Gerichte des Bundes und der Länder,
  4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
  5. Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
  6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
  7. Hilfs- und Rettungsdienste,
  8. Rundfunkveranstalter,
  9. Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf bevorrechtigte Telekommunikationsdienste angewiesen sind.

Telekommunikationsbevorrechtigungen umfassen folgende Vorrechte:

  1. Anschlüsse und Übertragungswege für den öffentlich zugänglichen Telefondienst, für Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste, und für Dienste der elektronischen Post müssen für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig bereitgestellt sowie unverzüglich und vorrangig entstört werden.
  2. Sprach- und Datenverbindungen im Mobilfunk müssen für Telekommunikationsbevorrechtigte vorrangig hergestellt werden.

Telekommunikationsbevorrechtigungen müssen beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden; die Telekommunikationsunternehmen halten jedoch in der Regel für ihre Kunden entsprechende Formblätter bereit, die die Antragstellung vereinfachen.

Hinweise zur Beantragung von Telekommunikationsbevorrechtigungen:

Symbol: Antragstellung

  • Anträge auf Telekommunikationsbevorrechtigung müssen direkt bei den jeweiligen Telekommunikationsunternehmen gestellt werden.
  • Es muss rechtzeitig im Voraus mitgeteilt werden, welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört oder für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangig Verbindungen hergestellt werden sollen.
  • Telekommunikationsbevorrechtigte, die zu den bevorrechtigten Organisationen aus § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 PTSG zählen, sollen in der Mitteilung an das Telekommunikationsunternehmen die Nummer der entsprechenden bevorrechtigten Organisation angegeben.
  • Telekommunikationsbevorrechtigte, die zum Teilnehmerkreis nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 PTSG zählen, müssen mit ihrem Antrag auch eine Bescheinigung über die Wahrnehmung von lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben vorlegen. Diese Bescheinigung muss von einer Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder einem Gemeindeverband, vorzugsweise von der für den Antragsteller zuständigen Fachbehörde, ausgestellt worden sein.

Musterbescheinigung

nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 PTSG für Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können auf Basis dieser Musterbescheinigung eine Bescheinigung für Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 PTSG ausstellen.

Kosten für Telekommunikationsbevorrechtigungen (§ 9 PTSG)

Für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, der unverzüglich und vorrangig entstört werden soll, sind einmalig 100 Euro an das Telekommunikationsunternehmen zu zahlen.

Für jeden Mobilfunkanschluss, für den darüber hinaus auch Verbindungen vorrangig hergestellt werden sollen, ist zusätzlich einmalig 50 Euro zu entrichten.

Die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen haben bei der Umsetzung der Bevorrechtigung folgendes zu beachten:

  • Die beauftragten Vorkehrungen sind unverzüglich treffen.

    Symbol: Antragstellung

  • Nach Kündigung eines solchen Anschlusses oder nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben (maximal 10 Jahre nach Ausstellungsdatum) sind diese Vorkehrungen wieder aufzuheben.
  • Die Telekommunikationsbevorrechtigten sind unverzüglich sowohl über den Abschluss als auch über die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen zu informieren.

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat ITS16: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung; Notfallvorsorge in der Telekommunikation

Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: notfallvorsorge@bnetza.de

PGP-Schlüssel

Zur gesicherten elektronischen Übertragung bieten wir eine PGP-Verschlüsselung mittels nachfolgendem PGP-Schlüssel an:

Öffentlicher PGP-Schlüssel der Notfallvorsorge TK (txt / 3 KB)

Meta-Informationen des PGP-Schlüssels vom 02.03.2022:

Benutzerkennung: notfallvorsorge@BNetzA.DE
Schlüssellänge: RSA 4096 Bit
Fingerabdruck: C18A 7052 9960 42A7 0754 1057 288D 19EA CAA4 F6C7

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