Net­zeng­pass­ma­na­ge­ment

Netzbetreiber sind gesetzlich ermächtigt und verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu ergreifen. Mehr Informationen zu den einzelnen Verfahren und die konkreten Zahlen zu Maßnahmen vergangener Quartale finden Sie auf dieser Seite.

Berichte zum Netzengpassmanagement

Es gibt einen zeitlichen Verzug zwischen Meldung und tatsächlicher Bilanzierung der Maßnahmen. Die übermittelten Daten werden regelmäßig aktualisiert. Daraus ergeben sich teilweise Anpassungen in bereits ausgewerteten Quartalen. Die aktuellsten Daten (auch von zurückliegenden Berichtszeiträumen) finden Sie in den Übersichtstabellen des jeweiligen Quartalsberichts.

Aktuelle Zahlen

Zahlen zu Netzengpassmanagementmaßnahmen – Drittes Quartal 2023 (PDF / 5 MB)
Tabellendokument Quartalsbericht 3/2023 (xlsx / 7 MB)

Ganzjahreszahlen

Betriebsbereitschaftsauslagen und Nettonennleistung der Netzreserveanlagen (Stand: 02/2023) (pdf / 70 KB)
Zahlen zu Netzengpassmanagementmaßnahmen – Gesamtes Jahr 2022 (pdf / 1 MB)
Tabellendokument für das Jahr 2022 (XLSX / 6 MB)

Weitere (Quartals-)Berichte finden Sie hier.

Grafische Darstellungen

Maßnahmen

Zu den Instrumenten beim Netzengpassmanagement zählen

  • der Einsatz von Reservekraftwerken zur Beschaffung noch fehlender Redispatchleistung aus der Netzreserve nach vertraglicher Vereinbarung unter Ersatz der Kosten
  • das Einspeisemanagement, also die Abregelung von Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien- und KWK-Anlagen auf Verlangen des Netzbetreibers mit Entschädigung
  • Anpassungsmaßnahmen in Form von Stromeinspeisungen und/oder Stromabnahmen auf Verlangen des Netzbetreibers, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, ohne Entschädigung

sowie Redispatch und Redispatch 2.0.

Hier finden Sie Informationen zum Engpasserlösbericht.

Redispatch

Unter Redispatch versteht man Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.

Der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie und die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wirken sich auf die Lastflüsse im Netz aus und führen dazu, dass Netzbetreiber häufiger als bisher Redispatch-Maßnahmen vornehmen müssen.

Zudem muss die Kompensation fehlender Blindleistung sichergestellt werden. Blindleistung wird zur Spannungshaltung in den Übertragungsnetzen benötigt und muss gleichmäßig verteilt bereitgestellt werden.

Festlegung zur angemessenen Vergütung von Redispatch-Maßnahmen

Im Mai 2021 erfolgte die Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 2021: (BK8-18-0007-A Beschluss zur Festlegung).

Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen

Da auch Kraftwerksbetreiber eine Verantwortung für die Stabilität der Netze tragen, sind sie nach dem EnWG dazu verpflichtet, auf Anforderung der ÜNB an bestimmten Maßnahmen zur Sicherung der Netzstabilität mitzuwirken. Die Details regelt eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Damit soll sichergestellt werden, dass die Netze den jetzt erhöhten Anforderungen weiterhin standhalten.

Die Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der ÜNB in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen (BK6-11-098) vom 30. Oktober 2012 finden Sie im Internetangebot der Beschlusskammer 6. Dort sind auch Hinweise zur Durchführung von Redispatch-Maßnahmen vor dem Hintergrund der Urteile des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015 und die Aufhebung der Festlegung vom 15. Juni 2015 veröffentlicht.

Redispatch 2.0

Redispatch 2.0

Seit dem 1. Oktober 2021 gelten neue Vorgaben für das Management seitens der Anlagenbetreiber bei Netzengpässen. Die Basis dafür bildet die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0). Ziel der Neuerungen sind in erster Linie die Sicherung der Netz- und Systemstabilität.

Zur Vermeidung von Netzengpässen müssen zukünftig mehr Anlagenbetreiber als bisher Alternativen zu ihrer regulären Stromerzeugungsstrategie in Hinblick auf potentielle Engpasssituationen finden und ggf. melden. Redispatch 2.0 betrifft alle Anlagen ab 100 kW. Somit sind ab sofort neben den Übertragungsnetzbetreibern auch die Verteilnetzbetreiber verstärkt zur Meldung von entsprechenden Redispatch-Maßnahmen verpflichtet.

Hinzu kommt, dass die Regelungen nicht nur wie bisher konventionelle Kraftwerke, sondern auch Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen betrifft.

Die Umstellung für das Redispatch-2.0-Verfahren erfolgt entsprechend angepasst an die neuen Fristen: Ab dem 1. März 2022 startet der Testbetrieb, ab dem 1. Juni 2022 wird Redispatch 2.0 vollumfänglich genutzt.

Mindestfaktor-Festlegung

Die Bundesnetzagentur hat in dem Verfahren zur Festlegung von näheren Bestimmungen im Zusammenhang mit den Mindestfaktoren (Mindestfaktor-Festlegung) am 30. November 2020 folgenden Beschluss getroffen:

Die Festlegung ist im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt getroffen worden und wird gemeinsam mit den Neuregelungen des Redispatch 2.0 zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Festlegung, der Rechtsbehelfsbelehrung und eines Hinweises auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09.12.2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.

Hinweis: Sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden, würde die Bundesnetzagentur die Festlegung mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen mit Blick auf die Mindestfaktoren aufheben oder abändern. Gleiches gilt für eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Bundesnetzagentur zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet.

Die Pressemitteilung zur Veröffentlichung bietet einen Überblick über den Regelungsgegenstand und den Hintergrund der Mindestfaktor-Festlegung. Ergänzende Informationen für interessierte Fachkreise zu dem Vorgehen und den Ergebnissen der Simulationsrechnungen können dem technischen Begleitdokument entnommen werden.

Die Bundesnetzagentur hatte am 8. Juni 2020 die Ergebnisse der vorläufigen Abwägung für die Mindestfaktoren-Festlegung in Form eines Eckpunktepapiers bis zum 17. Juli 2020 zur Konsultation gestellt.

Meldepflicht

Betreiber von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen sind verpflichtet, die Regulierungsbehörde über die Gründe der nach § 13 EnWG durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen zu unterrichten (§ 13 Abs. 7 EnWG). Dies gilt für Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1c EnWG in der ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung.

In diesem Zusammenhang ist jede Anpassung oder Anforderung einer Anpassung von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen an die Erfordernisse eines sichereren und zuverlässigen Betriebs der Elektrizitätsversorgungsnetze als einzelne Maßnahme zu verstehen.

Jede Maßnahme die unter die genannten Kriterien fällt, ist der Bundesnetzagentur von allen beteiligten Netzbetreibern zu melden. Eine Meldung an die Landesregulierungsbehörden ist nicht notwendig. Die Bundesnetzagentur informiert die Landesregulierungsbehörden über Maßnahmen der Netzbetreiber in ihrer Zuständigkeit.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Meldeverfahren für das Einspeisemanagement sowie für Redispatch 2.0.

Weitere Berichtspflichten

Informationen zum Redispatch nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 sind in folgenden Punkten enthalten:

  1. Entwicklungsstand und Wirksamkeit der marktbasierten Redispatch-Mechanismen für Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- und Laststeuerungsanlagen
    Deutschland verfolgt derzeit einen kostenbasierten Ansatz beim Engpassmanagement. Ob ein markbasierter Redispatch in Deutschland sinnvoll ist, wurde im Rahmen eines im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durchgeführten Gutachtens untersucht. Laut des Aktionsplans Gebotszone gemäß Art. 15 Verordnung (EU) 2019/943 hat das Gutachten ergeben, dass „eine Umstellung auf marktbasierten Redispatch zu erheblichen Verwerfungen auf dem Strommarkt und zu einem massiven Anstieg von Netzengpässen führen würde. Das Gutachten zeigt, dass zwei der Ausnahmen, die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehen sind, vorliegen: Es ist mit erheblichem strategischem, engpassverstärkendem Verhalten zu rechnen und es fehlt an ausreichendem Wettbewerb.“
  2. Die Gründe, das Volumen in MWh und die Art der Erzeugungsquelle, die einem Redispatch unterliegen
    Informationen zu Gründen, Volumen (in MWh) und die Art der Erzeugungsquellen, die einem Redispatch unterliegen, finden Sie in den Quartalsberichten zum Netzengpassmanagement auf dieser Seite.
  3. Die Maßnahmen — einschließlich Investitionen in die Digitalisierung der Netzinfrastruktur und in Dienstleistungen zur Erhöhung der Flexibilität —, dank deren der abwärts gerichtete Redispatch von Erzeugungseinrichtungen, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, künftig seltener erforderlich ist
    Informationen zu Maßnahmen auf der Übertragungsnetzebene finden Sie in den bestätigten Netzentwicklungsplänen der ÜNB sowie im vierteljährlichen Monitoringbericht der Bundesnetzagentur zu den Planungs- und Baufortschritten.
    Informationen zu Maßnahmen auf der Verteilnetzebene finden Sie im Bericht zum Zustand und Ausbau der Verteilernetze.

Ganzjahreszahlen und weitere Berichte

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