Au­to­zug-Ver­la­de­ein­rich­tun­gen

Zugang zu Kfz-Zu- und Abführflächen für Autozugverbindungen in Niebüll und Westerland

Die Bundesnetzagentur und die DB Fernverkehr AG haben sich auf Regelungen für die Zu- und Abführung von Kfz zu den Autozug-Verladeeinrichtungen in Niebüll und Westerland („Sylt Shuttle“) geeinigt. Das entsprechende Konzept wurde zur Vermeidung eines Rechtsstreits in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart. Öffentlich-rechtliche Verträge sind im Verwaltungsverfahrensgesetz als reguläres Instrument des Verwaltungshandelns vorgesehen und können an Stelle einer hoheitlichen Entscheidung einer Behörde treten (§ 54 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Das in dem Vertrag enthaltene Konzept sieht Folgendes vor:

Wettbewerbsunternehmen, die neben dem bisherigen Angebot der DB Fernverkehr AG Autozugverbindungen von und nach Sylt anbieten möchten und die deshalb beabsichtigen, die Verladeeinrichtung der DB Fernverkehr AG für Kfz-Transporte zwischen Niebüll und Westerland zu nutzen, können mit DB Fernverkehr darüber einen Nutzungsvertrag schließen. Dazu wird ihnen nunmehr auf Anfrage von der DB Fernverkehr AG ein Mustervertrag für die Nutzung der Verkehrsflächen angeboten. In dem Mustervertrag ist festgelegt, welche Fahrspuren die Kunden der verschiedenen Anbieter von Autozugverbindungen nutzen dürfen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Nutzung von zwei bis drei Fahrspuren (je nach den unterschiedlichen Abschnitten der Verkehrsflächen in Niebüll und Westerland). Weitere Regelungsgegenstände des öffentlich-rechtlichen Vertrages und des Musternutzungsvertrages sind:

• die zeitliche Dimensionierung der Kfz-Zuführung (Beginn und Ende vor Abfahrt eines Zuges);
• der Ticketverkauf;
• die Nutzung des Wegeleitsystems (Ampel- und Schrankenanlagen);
• die Nutzungsentgelte.

Einem Wettbewerbsunternehmen ist die Aufstellung von Kassenautomaten gestattet. Auf dessen Wunsch wird auch der personenbediente Ticketverkauf in den Serviceeinrichtungen in Niebüll und Westerland ermöglicht.

Die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages beträgt ein Jahr (Netzfahrplanperiode 2016). Durch die vertragliche Regelung wurde für Wettbewerbsunternehmen Rechtssicherheit für die im Dezember beginnende Netzfahrplanperiode geschaffen. Die Erfahrungen der Netzfahrplanperiode 2016 können genutzt werden, um zu beurteilen, inwieweit sich die gefundenen Regelungen zum Betriebskonzept bewährt haben. Bei positiven Erfahrungen kann der öffentlich-rechtliche Vertrag bei Zustimmung beider Parteien für weitere Netzfahrplanperioden verlängert werden.

Im Gegenzug zu den Verpflichtungen der DB Fernverkehr AG hat die Bundesnetzagentur ein auf den Zugang zu den Verkehrsflächen gerichtetes Verwaltungsverfahren nach § 14f Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) insoweit beendet.

Stand: 04.09.2015

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