Be­schluss­kam­mer 10

Eisenbahnregulierung



Die Beschlusskammer 10 ist zuständig für die nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bzw. europäischen Rechtsakten zu treffenden marktregulatorischen Entscheidungen gegenüber Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), d. h. namentlich für Entscheidungen zur Zugangsgewährung, zur Entgeltregulierung, zur Entflechtung und zur Befreiung/Ausnahme von bestimmten regulatorischen Vorschriften. 

Für Anträge und Unterrichtungen sowie für Beschwerden auf Einleitung marktregulatorischer Verfahren stehen die nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschlusskammer berät Sie vorab gerne. Dies gilt auch und insbesondere in Fällen, in denen es um Vertragsklauseln, Entgelte und Entflechtungsthemen von DB-EIU und Seehafen-EIU geht. Sofern gewünscht, erörtert die Beschlusskammer auch gerne die Möglichkeiten eines informellen Vorgehens mit Ihnen.


Die Aufgaben der Beschlusskammer 10 im Detail:

Zu den Aufgaben der Beschlusskammer 10 gehören insbesondere:

  • Genehmigung der Entgelte der Betreiber der Schienenwege (§§ 33, 45, 46 ERegG)
    Die Entgelte der Betreiber der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets und die Entgeltgrundsätze bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Andere als die genehmigten Entgelte dürfen die Betreiber der Schienenwege nicht vereinbaren.

  • Durchführen der Verfahren zur Anreizsetzung (§§ 25-30 ERegG)

    Die Beschlusskammer 10 legt am Beginn einer Regulierungsperiode nach einer Kostenprüfung das Ausgangsniveau der Gesamtkosten bezogen auf ein von ihr zu bestimmendes Basisjahr fest. Ausgehend vom Ausgangsniveau der Gesamtkosten bestimmt sich die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten (Preisobergrenze). Hierbei sind ggf. Vereinbarungen zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Betreiber der Schienenwege zu berücksichtigen. Das Eisenbahnregulierungsgesetz sieht einige Ausnahmen von den Vorgaben der Anreizsetzung vor, über die die Beschlusskammer 10 ebenfalls entscheidet.

  • Genehmigung der Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen (§ 33 ERegG)

    Die Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen sind von der Bundesnetzagentur zu genehmigen. Andere als die genehmigten Entgelte dürfen die Betreiber von Personenbahnhöfen nicht vereinbaren.

  • Entscheidungen betreffend Fragen des Zugangs zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen

    Die Entscheidungszuständigkeit der Beschlusskammer 10 umfasst sämtliche Fragen des Zugangs zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen (Zugangshemmnisse, Zugangsstreitigkeiten, auch entgeltseitig, Vertragsschlüsse).

  • Überprüfung von Nutzungsbedingungen
    Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen müssen die Bundesnetzagentur über beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen unterrichten (§ 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG). Die Beschlusskammer 10 prüft die vorgelegten Nutzungsbedingungen und lehnt die beabsichtigten Neufassungen oder Änderungen ab, soweit sie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen (§ 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG).

  • Überwachung der Entflechtungsvorgaben (§ 70 ERegG)

    Betreiber der Schienenwege, Betreiber von Serviceeinrichtungen und Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Eisenbahnregulierungsgesetz in vielfältiger Weise zur Einhaltung von Entflechtungsvorgaben (§§ 5 bis 8 und 12 ERegG) verpflichtet. Die Bundesnetzagentur ist befugt, die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Betreiber der Schienenwege, die Betreiber von Serviceeinrichtungen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu überprüfen. Notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Entflechtungsvorgaben trifft die Beschlusskammer 10.

  • Ausnahme- und Befreiungsanträge

    Das Eisenbahnregulierungsgesetz enthält verschiedene gesetzliche Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Anwendung bestimmter Regelungen für Eisenbahnunternehmen. Des Weiteren können Betreiber von Serviceeinrichtungen beantragen, beim Vorliegen der Voraussetzungen von bestimmten Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 ausgenommen zu werden. Die Beschlusskammer 10 führt die Ausnahme- und Befreiungsverfahren und entscheidet über die Anträge.

Kontakt

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 10
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 7201
Fax: 0228 – 14 1010
E-Mail: bk-eisenbahn@bnetza.de

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