Netz­über­gän­ge

Innerhalb einer Regulierungsperiode kann es zu Veränderungen der Unternehmens- und Netzstruktur der Energieversorgungsnetzbetreiber kommen. Um die wirtschaftlichen Folgen von Netzübergängen und Netzaufspaltungen angemessen in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen (EOG) abzubilden, hat der Verordnungsgeber in § 26 ARegV entsprechende Anordnungen getroffen.

Antragstellung

Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen (zusammenfassend: "Netzübergang") sind die EOG auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV abzuändern.

Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzanteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte EOG nicht überschreiten.

Der Antrag auf Abänderung der kalenderjährlichen EOG nach § 26 ARegV, einschließlich der für die Prüfung des Antrages erforderlichen vollständigen Unterlagen, ist elektronisch und schriftlich bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde einzureichen. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zur Datenübermittlung zu beachten.

Zuständige Behörde

Die Regulierungsbehörde, die die aufzuteilende EOG ursprünglich festgelegt hat, ist gem. § 54 Abs. 2 S. 5 EnWG auch für die Neufestlegung der kalenderjährlichen EOG nach § 26 Abs. 2 ARegV zuständig. (siehe dazu: BGH EnVR 18/14, Rz. 23)

Leitfaden zur Antragstellung

Leitfaden_§26 ARegV (pdf / 441 KB) der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen und Anzeigen zur Abänderung der kalenderjährlichen EOG.

Erhebungsbogen 4. Regulierungsperiode

Der Erhebungsbogen für die 4. Regulierungsperiode dient der Antragstellung von Teilnetzübergängen nach § 26 Abs. 2-5 ARegV (unstreitige und streitige Teilnetzübergänge). Eine "Ausfüllhilfe zu dem Erhebungsbogen" ist in der Datei enthalten.

Elektronische Übermittlung

Nachdem Sie den Erhebungsbogen ausgefüllt haben, verschlüsseln Sie den Erhebungsbogen und die zum Antrag gehörenden Dateien. Nutzen Sie hierfür das bereitgestellte Verschlüsselungsprogramm. Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, nutzen für die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Antrag, Nachweise, Erhebungsbogen etc.) zwingend das Energiedatenportal.

Übersicht der Netzübergänge

Die Beschlusskammer stellt eine Verfahrenslisten von Teilnetzübergängen bereit, diese finden Sie hier: Liste der Netzübergänge (xlsx / 24 KB)

Diese beinhaltet aktuell Verfahren, die vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2021 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden. Die Liste wird einmal im Jahr aktualisiert.


Stand: 11.01.2022

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