Zu­stän­dig­kei­ten / Org­an­lei­he

Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde zuständig für

  • Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden
  • Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bestimmte VNB, alle FNB und ÜNB)
  • bestimmte Themen wie z.B. Messwesen, Lieferantenwechselprozesse, die zwingend bundeseinheitlich zu regeln sind.*

Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer im Rahmen von Verwaltungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Bundesland. Derzeit nehmen dies Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein in Anspruch.

Alle anderen Bundesländer regulieren in eigenständigen Landesregulierungsbehörden*.
In ihrer Zuständigkeit liegen Netzbetreiber,

  • die weniger als 100.000 angeschlossene Kunden haben

und

  • deren Netzgebiet auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist.

Allgemeine Informationen dazu finden Sie hier: Zuständige Regulierungsbehörden

*Nur bestimmte, genau benannte Aufgaben liegen bei den Landesregulierungsbehörden. Diese sind in § 54 Abs. 2 EnWG im Format aufgezählt.


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