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Festlegungsverfahren zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

Az.: BK6-16-200 / BK7-16-142

16.05.2017

Mitteilung Nr. 3
hier:    

  1. Außerturnusmäßige Konsultation von EDI@Energy-Dokumenten  für die Einführung von Marktlokations-Identifikationsnummern
  2. Konsolidierte fehlerbereinigte Lesefassung des EDI@Energy-Dokumentes „Regelungen zum Übertragungsweg“

 

1. Außerturnusmäßige Konsultation von EDI@Energy-Dokumenten  für die Einführung von Marktlokations-Identifikationsnummern

Gemäß Tenorziffer 4 zur Festlegung BK6-16-200 (Strom) bzw. Tenorziffer 3 zur Festlegung BK7-16-142 (Gas) sind die Betreiber von Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzen verpflichtet, spätestens ab dem 1. Februar 2018 flächendeckend alle Marktlokationen mittels einer neu einzuführenden Marktlokations-Identifikationsnummer (kurz: „MaLo-ID“) zu identifizieren. Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen hat der BDEW eine Anwendungshilfe nebst Geschäftsprozessbeschreibung veröffentlicht, auf die die Beschlusskammern mit Mitteilung Nr. 2 vom 02.05.2017 hingewiesen haben.

Zur technischen Umsetzung dieser Prozesse im Rahmen massengeschäftstauglicher EDIFACT-Kommunikation bedarf es einiger Anpassungen an den einschlägigen Nachrichtentypbeschreibungen. Hierzu hat die Projektgruppe EDI@Energy der Bundesnetzagentur überarbeitete Versionen folgender Nachrichtentypen und Dokumente im Entwurf übersandt:

UTILMD MIG (Außerturnusmäßige Konsultationsfassung) (pdf / 3 MB)

UTILMD AHB Einführung der ID für Marktlokationen und Tranchen (Außerturnusmäßige Konsultationsfassung) (pdf / 296 KB)

Die Beschlusskammern geben die betreffenden Dokumente nunmehr allen Interessenkreisen zur Kenntnis. Diese erhalten damit die Möglichkeit, zu den Inhalten der Dokumente Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Konsultation und Auswertung der Stellungnahmen durch die Projektgruppe wird die Bundesnetzagentur den für die Umsetzung verbindlichen Stand der Dokumente veröffentlichen.


Stellungnahmen zu den beigefügten Dokumenten, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden können, werden erbeten bis

(Ablauf des) Freitag, 02.06.2017

an die E-Mail-Adresse datenformate@bnetza.de. Die Bundesnetzagentur bittet darum, für die Stellungnahmen ausschließlich das Formblatt "20170516_Konsultationsbeitraege_EDI@Energy_Unternehmenname (xlsx / 25 KB) " zu verwenden.

Die Konsultationsbeiträge sollen sich dabei ausschließlich auf die geänderten Stellen (gemäß Änderungshistorie) im jeweiligen EDI@Energy-Dokument beziehen. Die Rückmeldungen können sowohl inhaltliche Fehlerkorrekturen an den Änderungen beinhalten als auch einzelne Änderungen kommentieren.

Aufgrund der Vielzahl der Rückmeldungen ist es notwendig die nachstehenden Regeln zu beachten:

·         Die Rückmeldungen dürfen ausschließlich in der dafür vorgesehenen Excel-Tabelle (siehe Anhang) erfolgen.

·         Alle Rückmeldungen eines Unternehmens sollen für alle EDI@Energy-Dokumente in einer Excel-Tabelle erfasst werden.

·         Es sind alle notwendigen Felder auszufüllen.

Wenn Marktteilnehmer Anforderungen zur Anpassung von EDI@Energy-Dokumenten haben, so sind diese nicht im Rahmen der Konsultation zu stellen. Vielmehr steht dazu jederzeit das Forum Datenformate unter http://fdf.vdew.net zur Verfügung.

 

2. Konsolidierte fehlerbereinigte Lesefassung des EDI@Energy-Dokumentes „Regelungen zum Übertragungsweg“

Gemäß Tenorziffer 5 zur Festlegung BK6-16-200 (Strom) bzw. Tenorziffer 4 zur Festlegung BK7-16-142 (Gas) ist die Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten zur Marktkommunikation spätestens ab dem 01.06.2017 mittels elektronischer Signatur und Verschlüsselung abzusichern.

Gemäß der Festlegung sind dabei die technischen Anforderungen der Richtlinie des BSI TR-03116-4 einzuhalten. Die Bundesnetzagentur hat hierzu in den vergangenen Wochen Rückmeldungen aus der Branche erhalten, wonach die in der Energiewirtschaft verfügbaren Software-Lösungen derzeit in Bezug auf einige Vorgaben technisch ganz überwiegend noch nicht in der Lage sind, diese zum 01.06.2017 umzusetzen. In Abstimmung zwischen BDEW, dem BSI und der Bundesnetzagentur wurden folgende Übergangsregelungen aufgenommen:

1.    Sämtliche Zertifikate für den Einsatz in der elektronischen Marktkommunikation, die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt wurden, müssen mit den gängigen Signaturalgorithmen sha-256RSA oder sha-512RSA signiert worden sein. Dies entspricht dem Signaturverfahren RSASSA-PKCS1-v1_5. Diese Zertifikate können im Rahmen ihrer maximal dreijährigen Gültigkeit im Interimsmodell der Marktkommunikation eingesetzt werden.

2.    Alle Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 neu ausgestellt werden, müssen mit dem Signaturverfahren RSASSA-PSS signiert werden. Das vorgenannte Datum kann in Abstimmung mit den Behörden verschoben werden, wenn bis Jahresende 2017 keine ausreichende Anzahl an vertrauenswürdigen öffentlichen Zertifizierungsstellen Zertifikate anbieten, die mit dem Verfahren RSASSA-PSS signiert sind. Der BDEW wird hierzu im September Gespräche mit den zuständigen Behörden aufnehmen und den Markt zeitnah informieren.

3.    Für die S/MIME Signaturerzeugung bei AS2 und E-Mail gelten entsprechend befristet bis zum 31. Dezember 2017 die weitverbreiteten Signaturalgorithmen sha-256RSA und sha-512RSA als verpflichtende Mindestanforderung. Spätestens ab 1. Januar 2018 muss jedoch ausschließlich das neue Signaturverfahren RSASSA-PSS eingesetzt werden. Der BDEW empfiehlt daher dringend rechtzeitige Gespräche mit Softwareherstellern und Dienstleistern aufzunehmen, um eine rechtzeitige Migration zu gewährleisten.

4.    Für das Verfahren der Key Encryption gilt befristet bis zum 31. Dezember 2017 das weitverbreitete Verfahren RSAES-PKCS1-v1_5 als verpflichtende Mindestanforderung. Spätestens ab 1. Januar 2018 muss jedoch ausschließlich das neue Verfahren zur Key Encryption RSAES-OAEP eingesetzt werden. Der BDEW empfiehlt daher dringend rechtzeitige Gespräche mit Softwareherstellern und Dienstleistern aufzunehmen, um eine rechtzeitige Migration zu gewährleisten.

Diese Ergänzungen sind in eine fehlerbereinigte Lesefassung des EDI@Energy-Dokumentes „Regelungen zum Übertragungsweg“ Version 1.1 mit Gültigkeit zum 01.06.2017 aufgenommen worden, welches über die Webseiten

www.edi-energy.de

sowie

www.bundesnetzagentur.de

abrufbar ist.                                                 

-- Ende der Mitteilung --

Stand: 16.05.2017

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