Mit­tei­lung Nr. 6 zum Re­dis­patch 2.0

Hinweis auf die BDEW-Übergangslösung zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 8 -

21.09.2021


Az. BK6-20-059

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) hat am 20.09.2021 eine „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW sowie EE- und KWK-Anlagen veröffentlicht.
Die Beschlusskammer 6 begrüßt das im Dokument „BDEW-Übergangslösung RD2.0 – Allgemeine Beschreibung" dargestellte Vorgehen. Zwar teilt die Beschlusskammer 6 die Einschätzung des BDEW, dass die gesetzlichen Ansprüche auf bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen nicht außer Kraft gesetzt werden. Allerdings nimmt die Beschlusskammer 6 auch zur Kenntnis, dass die für die flächendeckende Einführung des bilanziellen Ausgleichs notwendigen Implementierungen noch nicht im ausreichenden Maße erfolgt sind und daher ein geordneter Übergang der bilanziellen Verantwortung auf die Netzbetreiber zum 01.10.2021 nicht sichergestellt ist. Um Risiken für die Systemsicherheit zu vermeiden, sollte den beteiligten Unternehmen ein geordneter Weg aufgezeigt werden, wie mit dieser Situation für eine Übergangszeit umgegangen werden kann. Dem dient nach dem Verständnis der Beschlusskammer 6 die vom BDEW veröffentlichte Übergangslösung.
Die Beschlusskammer 6 wird daher vorerst keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen wegen etwaiger Verstöße gegen § 13a Abs. 1a S. 1 bis 4 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung oder gegen die Festlegung vom 06.11.2020 (BK6-20-059) gegen diejenigen Unternehmen von Amts wegen ergreifen, die sich im Rahmen der BDEW-Übergangslösung RD 2.0 (Allgemeine Beschreibung) bewegen.
Die Beschlusskammer wird die weitere Entwicklung bei der Implementierung von Redispatch 2.0 aufmerksam verfolgen. Dazu wird sie sich insbesondere von Netzbetreibern sowie Einsatzverantwortlichen/Bilanzkreisverantwortlichen, die bereits bisher in hohem Maße von der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen betroffen sind, regelmäßig über den Implementierungsstand berichten lassen. Auch bei anderen betroffenen Unternehmen behält sich Beschlusskammer 6 vor, Berichte über den Implementierungsstand einzufordern.
Die Beschlusskammer 8 wird den Aufwandsersatz, der auf Grund der Durchführung der Übergangslösung des BDEW bei den Netzbetreibern anfällt, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i. S. d § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV im Rahmen der FSV Redispatch bei den ÜNB bzw. i. S. d. § 34 Abs. 8 S. 1 ARegV bei den VNB behandeln. Dies gilt nur, sofern und soweit der Aufwandsersatz auf Maßnahmen des Redispatch 2.0 beruht, die zwischen dem 01.10.2021 und dem 28.02.2022 durchgeführt worden sind. In begründeten Ausnahmefällen können derartige Aufwendungen auch im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 berücksichtigt werden.

Die BDEW-Übergangslösung kann unter dem Link https://www.bdew.de/energie/bdew-uebergangsloesung-zum-gesicherten-einstieg-in-den-redispatch-20-zum-1-oktober-2021/ abgerufen werden.

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