Mit­tei­lung Nr. 22 zu den Da­ten­for­ma­ten zur Ab­wick­lung der Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on

Mitteilung Nr. 22 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation

- Beschlusskammer 6 -


16.09.2021

Weiternutzung von Kombizertifikaten im Rahmen der Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom

Die Festlegung BK6-16-200 (MaKo-Interimsmodell) hat erstmals die flächendeckende Absicherung der elektronischen Marktkommunikation mittels Signatur und Verschlüsselung mit Wirkung ab dem 01.06.2017 angeordnet.

Dabei wurde im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugleich vorgesehen, dass (zunächst) bis zum 31.12.2019 abweichend von den Vorgaben der BSI TR-03116-4 der zertifizierte private Signaturschlüssel gleichzeitig zur Signaturerzeugung sowie zur Entschlüsselung der an diese E-Mail-Adresse gesandten Daten verwendet werden darf.

Dahinter stand die ursprüngliche Erwartungshaltung, dass spätestens ab dem 01.01.2020 ohnehin eine anderweitige Absicherungsmethodik im Zuge der Einführung sternförmig kommunizierender iMS (Zielmodell) einzuführen sei. Mangels einer in der Folge absehbaren Umstellung auf eine dezentrale Messwertverteilung hat die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem BSI im Rahmen der Festlegung BK6-18-032 („MaKo 2020“) die Frist für die zulässige Nutzung von Kombizertifikaten bis zum 31.12.2021 verlängert.

Mit dem am heutigen Tag eröffneten Festlegungsverfahren BK6-21-282 („Festlegungsverfahren zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom“) verfolgt die Bundesnetzagentur das Ziel, den in § 52 MsbG beschriebenen Idealzustand der Absicherung der Marktkommunikation weiter zu befördern und konsultiert eine künftige Verpflichtung zur Verwendung des „Applicability Statement 4“ („AS4“) sowie die Nutzung einer Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (SM-PKI) des BSI.

Mit Blick auf dieses Vorhaben ist zwischen der Bundesnetzagentur und dem BSI vereinbart worden, dass das in der Festlegung BK6-18-032 niedergelegte Enddatum 31.12.2021 für die Nutzbarkeit von Kombizertifikaten zunächst bis zum 01.10.2023, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung im Rahmen des nun eröffneten Festlegungsverfahrens, verlängert wird.

-- Ende der Mitteilung --

Stand: 16.09.2021

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