Mit­tei­lung Nr. 17 zu den Da­ten­for­ma­ten zur Ab­wick­lung der Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -

24.03.2021

Mitteilung ist gegenstandslos. Siehe hierzu nachfolgende Mitteilung Nr. 18 vom 24.03.2021

Umgang mit dem coronabedingten „Ruhetag“ am 01.04.2021 im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation

Im Rahmen der Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern vom 23.03.2021 wurde vorgesehen, dass der 01.04.2021 (Gründonnerstag) sowie der 03.04.2021 („Ostersamstag“) aus Gründen des Infektionsschutzes als arbeitsfreie Tage („Ruhetage“) zu behandeln sind.
Zu den hierzu im Kontext der elektronischen Marktkommunikation eingegangenen Anfragen an die Bundesnetzagentur wird klargestellt:

  • Der angeordnete Ruhetag am 01.04.2021 wird im Rahmen aller Fristenberechnungen der elektronischen Marktkommunikation Strom und Gas wie ein bundesweiter Feiertag und damit nicht als Werktag behandelt. Der BDEW wird den Tag in seinem Fristenkalender ebenfalls entsprechend ausweisen. In Absprache mit der DB Energie gilt dies auch für die elektronische Marktkommunikation zur Abwicklung des Bahnstromnetzzugangs.
  • Die Datenformate mit Umsetzungstermin zum 01.04.2021 bleiben von den aktuellen Corona-Beschlüssen der Ministerkonferenz unberührt. Somit sind die Datenformate gemäß dem Änderungsmanagement unverändert zum 01.04.2021 umzusetzen.
  • Für den ebenfalls zum Ruhetag erklärten 03.04.2021 ergibt sich keine Änderung, da dieser Tag ohnehin nicht als Werktag gilt.


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