Mit­tei­lung Nr. 10 zu den Da­ten­for­ma­ten zur Ab­wick­lung der Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -

Az.: BK6-06-009
Az.: BK7-06-067

17.03.2020

Coronavirus-Pandemie
hier: Einhaltung von Fristigkeiten im Rahmen der Marktkommunikation

An die Beschlusskammern sind mehrere Anfragen herangetragen worden, die sich mit möglichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie bezüglich der Aufrechterhaltung der wettbewerblichen Marktkommunikation (insbesondere Lieferantenwechsel-, Messstellenbetreiberwechsel- und Abrechnungsprozesse) im deutschen Energiemarkt befassen.

Hierzu wurde insbesondere die Frage gestellt, wie im Rahmen des bundesweiten Datenaustausches mit der Überschreitung behördlich vorgegebener Prozessfristen umzugehen ist, die insbesondere auf krisenbedingten personellen Engpässen bei Netzbetreibern oder anderen Marktakteuren der Versorgungswirtschaft beruht.

Die Beschlusskammern sind sich der besonderen Situation durch die Coronavirus-Pandemie bewusst, die alle Marktteilnehmer vor große Herausforderungen stellt und deren Bewältigung nur gemeinsam erreicht werden kann. Ein generelles Aussetzen von Prozessfristen halten die Beschlusskammern jedoch nicht für sachgerecht. Denn gerade in Krisenzeiten ist es nach Auffassung der Beschlusskammern von besonderer Bedeutung, dass die festgelegten Prozessfristen eingehalten werden, um ein geordnetes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.

Grundsätzlich gehen die Beschlusskammern davon aus, dass in den jeweiligen Unternehmen eine stabile IT-Umsetzung der Marktkommunikation in der Weise vorgenommen wurde, dass ein weit überwiegender Teil der Prozessschritte einer vollautomatischen Abwicklung unterliegt und somit keine erhebliche Abhängigkeit dieser Strukturen von personellen Engpässen besteht. Ferner gehen die Beschlusskammern selbstverständlich davon aus, dass von Seiten der Unternehmen Priorisierungen auf solchen Prozessen liegen, die unmittelbar der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen.

Dabei ist allerdings auch den Beschlusskammern bewusst, dass es bei der Abwicklung von Geschäftsprozessen in Einzelfällen zu manuellem Clearingaufwand kommen kann, von dessen kurzfristiger Bewältigung auch die weitere fristgerechte Abwicklung eines Prozesses abhängig ist.
Kommt es in solchen Fällen aufgrund hoher pandemiebedingter Auslastung der vor Ort tätigen Mitarbeiter in Einzelfällen zur Überschreitung der entsprechenden Prozessfristen, so werden die Beschlusskammern dies bei entsprechender Dokumentation angesichts der aktuellen Gesamtsituation mit dem erforderlichen Augenmaß handhaben und ihr Aufgreifermessen entsprechend zurückhaltend ausüben.

Gleiches gilt bezüglich der im Strombereich anstehenden Festlegung, für deren Umsetzung zum 01.04.2020 noch Anpassungen in den IT-Systemen der Marktakteure erforderlich sind. Auch hierbei geht die Beschlusskammer 6 davon aus, dass die weitere Umsetzung im Rahmen verfügbarer Kapazitäten nach Können und Vermögen erfolgt. Etwaige Verstöße gegen einzelne Prozessfristen nach dem Umsetzungstermin 01.04.2020 wird die Beschlusskammer 6 auch hier im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall zu bewerten haben.

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