Be­schluss­kam­mer 6

Az.: BK6-18-032  

                                                      

20. Dezember 2018

Festlegung im Verwaltungsverfahren zur weiteren Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende („Marktkommunikation 2020“ – „MaKo 2020“)

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 20.12.2018 ihre Festlegung zur weiteren Anpassung der elektronischen Marktkommunikation im Stromsektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen.

Nach der Grundkonzeption des MsbG ist angestrebt, dass künftig alle beim Kunden mit Hilfe mittels eines so genannten „intelligenten Messsystems“ (iMS) erhobenen Messwerte im Idealfall ausschließlich dort dezentral gespeichert, aufbereitet und im Anschluss sternförmig an alle berechtigten Empfänger verteilt werden. Das setzt voraus, dass die verfügbaren iMS technisch in der Lage sind, eine dezentrale Messwertaufbereitung und –verteilung durchzuführen. Die so genannten iMS der 1. Generation („G1-Geräte“) beherrschen dies nicht.

Mit Blick darauf hatte die Bundesnetzagentur bereits im Jahr 2016 das so genannte Interimsmodell für die Marktkommunikation festgelegt, wonach die Messwerterhebung und –verteilung einstweilen weiterhin über die Marktrolle Netzbetreiber erfolgen darf. Diese Festlegung basierte auf einer auf den 31.12.2019 zeitlich befristeten Rechtsgrundlage und erfolgte in Erwartung der Verfügbarkeit so genannter iMS der 2. Generation („G2-Geräte“) ab 2020, die eine dezentrale Messwertaufbereitung und –verteilung beherrschen sollen. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass derartige Geräte jedenfalls zum 01.01.2020 noch nicht am Markt verfügbar sein werden.


Für die weitere Entwicklung der Vorgaben zur bundesweiten Marktkommunikation im Energiemarkt war daher durch die Beschlusskammer 6 die Frage zu beantworten, wie im Bereich Strom nach Ablauf der Ermächtigungsgrundlage für die Marktkommunikation nach dem Interimsmodell zum 31.12.2019 eine weiterhin rechtskonforme Ausgestaltung sichergestellt werden kann.

Die heute getroffene Entscheidung der Bundesnetzagentur leitet daher die grundsätzliche Methodik bezüglich des Umgangs mit Messwerten in der Marktkommunikation Strom mit Wirkung zum 01.12.2019 auf die durch das Messstellenbetriebsgesetz vorgegebenen neuen Grundprämissen über:

  • Die Aufgabe der Messwerterhebung, -aufbereitung und -verteilung ist künftig durch die Marktrolle "Messstellenbetreiber" (MSB) umfassend wahrzunehmen. Dies gilt umfassend für jegliche Messtechnik im Strommarkt
  • Messwerte werden durch den MSB wie gesetzlich angeordnet sternförmig verteilt; bis zur Verfügbarkeit von G2-Geräten hat dies zunächst über das IT-System des MSB zu erfolgen
  • Die Aggregation von Einzelwerten zu Bilanzkreissummen für die Bilanzkreisabrechnung erfolgt für alle mit iMS ausgestatteten Kunden künftig beim Übertragungsnetzbetreiber

Zur Implementierung dieser grundlegenden Änderungen in die Geschäftsprozessbeschreibungen des Strommarktes war es erforderlich, sämtliche der heute in Anwendung befindlichen Prozessdokumente anzupassen:

  • Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)

  • Wechselprozesse im Messwesen Strom (WiM Strom)

  • Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) (MPES)

  • Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)

Einige weitere vorgenommene Prozessoptimierungen wie die Verkürzung der Identifikationsfrist bei Lieferanmeldung oder Kündigung mittels der neuen Marktlokations-ID sowie Konkretisierungen für die Anwendung von Signatur und Verschlüsselung der Marktkommunikation und der Fahrplanübermittlung sorgen zusätzlich für flexiblere und sichere Prozessabwicklung im Massengeschäft.


Nachfolgend können die Beschlüsse nebst Anlagen abgerufen werden. Die Veröffentlichung erfolgt zustellungshalber.

BK6-18-032 Beschluss vom 20.12.2018 (pdf / 462 KB)

BK6-18-032 Anlage 1 (pdf / 2 MB)

BK6-18-032 Anlage 2 (pdf / 2 MB)

BK6-18-032 Anlage 3, konsolidierte Lesefassung (pdf / 598 KB) (Anlage ausgetauscht gemäß Mitteilung Nr. 3 vom 12.10.2021)

BK6-18-032 Anlage 4 (PDF / 8 MB)

BK6-18-032 Anlage 5 (pdf / 747 KB)

BK6-18-032 Anlage 6 (pdf / 839 KB)

Hinweis:
Die Anlagen 1, 2 und 4 wurden zwischenzeitlich durch den Beschluss BK6-19-218 vom 11.12.2019 aktualisiert. 

Mitteilungen zur Festlegung MaKo 2020
Nr. Betreff veröffentlicht:
6Prüfung eines Lieferscheins mit einem Beginn des Positionszeitraums vor dem 01.12.201928.01.2020
5Zuständigkeit für die Bildung rechnerisch abgegrenzter Werte zum Zweck der Netznutzungsabrechnung des Netzbetreibers01.10.2019
4Ausgestaltung der Kommunikation des Netzbetreibers mit dem Markt bei erzeugenden Marktlokationen ohne Direktvermarktung19.09.2019
3Austausch von Messwerten im Prozess "Gerätewechsel" und "Geräteübernahme"18.09.2019
2BDEW-Anwendungshilfe – Feinkonzept eines Einführungsszenarios der MaKo 202025.07.2019
1BDEW-Anwendungshilfe – Grobkonzept eines Einführungsszenarios der MaKo 202025.03.2019

 

 

Übermittlung von Einzellastgangdaten an die Übertragungsnetzbetreiber (BK6-19-218)
Beschluss vom 11.12.2019
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