Mit­tei­lung Nr. 67

zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -


Az.: BK6-06-009
Az.: BK7-06-067

14.04.2020

Coronavirus-Pandemie
hier: Anpassung der Jahresverbrauchsprognose und Abschlagszahlungen der Netzentgelte

An die Beschlusskammern sind mehrere Anfragen zu der Reduktion der Jahresverbrauchsprognose und folglich der Netzentgeltabschlagszahlungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie herangetragen worden.

Hierzu wurden insbesondere die Forderungen gestellt, dass Netzbetreiber kurzfristig und pauschal die Jahresverbrauchsprognose absenken und damit einhergehend Abschlagszahlungen der Netzentgelte reduzieren sollten.

Die Beschlusskammern sind sich der besonderen Situation durch die Coronavirus-Pandemie bewusst, die alle Marktteilnehmer vor große Herausforderungen stellt und deren Bewältigung nur gemeinsam erreicht werden kann. Ein generelles Aussetzen von Prozessfristen und -abläufen halten die Beschlusskammern jedoch nicht für sachgerecht. Denn gerade in Krisenzeiten ist es nach Auffassung der Beschlusskammern von besonderer Bedeutung, dass die festgelegten Prozessfristen und -abläufe eingehalten werden, um ein geordnetes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.

Grundsätzlich regelt der Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreibern die Details zur Zahlung der Netzentgelte. Lieferanten können z.B. basierend auf § 8 Abs. 8 Satz 2 des Netznutzungsvertrags (Strom) eine Anpassung der Abschlagszahlung verlangen, wenn sich die für die Berechnung der Abschlagszahlungen relevanten Parameter, zu denen insbesondere auch die Jahresverbrauchsprognose zählt, verändern. Die vom Lieferanten geforderte Reduktion der Jahresverbrauchsprognose ist dem Netzbetreiber in geeigneter Form nachzuweisen. Ein genereller Wunsch z.B. nach einer Halbierung der Abschlagszahlungen ist nicht ausreichend. Stattdessen ist insbesondere anzugeben, für welche Marktlokationen (z.B. aufgrund einer vorübergehenden Betriebsschließung oder stark zurückgehender Geschäftstätigkeit) in welchem voraussichtlichen Umfang die Jahresverbrauchsprognose angepasst werden müsste. Die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose wird dann vom Netzbetreiber geprüft und gegebenenfalls vorgenommen.

Darüber hinaus gilt: Eine Änderung der Jahresverbrauchsprognose ist prozessual über eine Stammdatenänderung abzubilden. Da die Jahresverbrauchsprognose ein bilanzierungsrelevantes Stammdatum ist, kann eine Veränderung dieses Parameters stets nur zum Beginn eines Monats mit Frist von einem Monat durchgeführt werden.

Auch wenn aufgrund der aktuell besonderen Situation ein Abweichen von den Prozessfristen von manchen Marktteilnehmern gewünscht wird, kann dem insbesondere auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht entsprochen werden.

Das Fristenregime der Marktprozesse ist eine komplex ineinandergreifende Systematik, bei der durch eine einzige Änderung regelmäßig weitere Anpassungen notwendig werden, die eine zeitgleiche Anpassung der IT-Systeme aller Marktteilnehmer erfordern würde. Aufgrund der Covid-19-Pandemie und den hierdurch bedingten Personalengpässen auf Seiten der Marktakteure haben sich die Beschlusskammern bereits entschieden, verlängerte Umsetzungsfristen für die überarbeiteten Nachrichtentypversionen einzuräumen (vgl. Mitteilung Nr. 11 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation).

--- Ende der Mitteilung ---

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