Mit­tei­lung Nr. 55 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas

Einrichtung einer Codevergabestelle durch BDEW und DVGW

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -

23.09.2016

                                                                                                                               

Mitteilung Nr. 55:

Die Verbände BDEW und DVGW haben sich an die Bundesnetzagentur gewandt und ihre Planungen zu künftigen Handhabung der Codevergabe im deutschen Energiemarkt vorgestellt.

Nach Darlegung der Verbände begründeten insbesondere die stetig steigenden Anforderungen und Volumina der benötigten Codes (BDEW- und DVGW-Codenummern, Netzbetreibernummern Strom bzw. Gas, EIC-Codes sowie E-Mobility-Codes) eine Notwendigkeit hin zu einer stärkeren Professionalisierung der Codevergabe.

In der konkreten Umsetzung sei daher beabsichtigt, BDEW-seitig eine eigene Gesellschaft auszugründen, die künftig gemeinsam mit der bereits bestehenden DVGW Service & Consult GmbH für die Codevergabe und für die Klärung vorgelagerter Grundsatzfragen bis hin zu Fragen der Auswirkungen auf die Datenformate zuständig sein soll. Die Gegenfinanzierung dieses Aufwandes solle durch die Erhebung von Codevergabeentgelten erfolgen, die aus einem unternehmensabhängigen Jahresentgelt sowie einem mengengestaffelten jährlichen Codeentgelt bestünden. Die Entgeltsystematik ist unter dem Link http://www.energiecodes.de öffentlich abrufbar.

Die Beschlusskammern 6 und 7 teilen nach Abstimmung hierzu mit, dass Einverständnis mit dem beabsichtigten Vorgehen besteht. Es ist insoweit für die Kammern nachvollziehbar, dass im Fall der Codevergabe durch Verbände bzw. durch verbändeigene Unternehmen nicht ohne weiteres eine Kostenwälzung über Netzentgelte möglich ist, wie dies in anderen europäischen Ländern etwa dadurch erfolgt, dass die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber / Fernleitungsnetzbetreiber die Codevergabe durchführen.

Bei der Erhebung von Codevergabeentgelten ist aus Sicht der Kammern indes zu beachten, dass diese in ihrer Höhe keine prohibitive Wirkung entfalten dürfen, also nicht geeignet sein dürfen, Unternehmen von der Teilnahme am Markt (wofür die Teilnahme an der elektronischen Marktkommunikation ja ihrerseits eine technische Voraussetzung ist) abzuhalten. In der durch die Verbände veröffentlichten Größenordnung dürfte eine solche wettbewerbshindernde Wirkung indes nicht zu erwarten sein.

Vorsorglich weisen die Beschlusskammern darauf hin, dass die Entscheidung, in welchem Umfang künftig auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur weitere Codes einzuführen sind und welche Codevergabestelle hierfür zuständig sein wird, damit nicht vorentschieden ist und ausdrücklich vorbehalten bleibt.

-- Ende der Mitteilung --

Stand: 23.09.2016

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