EEG-Um­la­ge

Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt. Die Beschlusskammer 4 überwacht die Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird durch die EEG-Umlage finanziert. Erneuerbare-Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine bestimmte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Sofern die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den zugestandenen Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet. Alternativ kann der Anlagenbetreiber den produzierten EE-Strom direkt vermarkten. Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Börse erzielten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen.

Die Auszahlungen an die EE-Anlagenbetreiber übersteigen regelmäßig die Einnahmen aus dem Verkauf der produzierten Strommengen. Der sich ergebende Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt. Sie wird in Eurocent je Kilowattstunde ausgewiesen, ist aber nicht für alle Stromverbraucher gleich hoch. Denn es bestehen verschiedene Sonderregelungen, beispielsweise für stromkostenintensive Unternehmen und für die Eigenversorgung.

Die ÜNB sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Wie, ist in der Erneuerbare-Energien-Verordnung detailliert geregelt. Einfluss auf die Höhe der EEG–Umlage haben der erwartete Börsen-Strompreis, die Höhe des Letztverbrauchs, der Zubau an EEG-geförderten Anlagen, der aktuelle EEG-Kontostand und die sogenannte Liquiditätsreserve. Letztere soll unerwartet hohe Vergütungszahlungen wegen nicht vorhersehbarer Effekte (z.B. aufgrund eines besonders sonnenreichen Jahres) und saisonal bedingte Schwankungen des EEG-Kontostands ausgleichen.

Die Beschlusskammer 4 hat die Aufgabe zu überwachen, dass die ÜNB die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen. In diesem Zusammenhang kann sie nötigenfalls auch Aufsichtsmaßnahmen gegen die Unternehmen ergreifen.

Stand: 27.05.2019

Mastodon