Be­schluss­kam­mer 2

Die Beschlusskammer 2 ist zuständig für Regulierung Telekommunikation, Markt für hochqualitativen Geschäftskundenzugang, Streitschlichtungen

Die Aufgaben der Beschlusskammer 2 im Detail:

Die Beschlusskammer 2

Die Beschlusskammer 2 ist zuständig für die Regulierung der Telekommunikationsvorleistungsmärkte. Das betrifft die Regulierung der:

  • Abschlusssegmente von Mietleitungen,
  • sonstigen hochqualitativen Geschäftskundenprodukte,
  • Endkundenleistungen im Festnetz- und Mobilfunkbereich.

Marktregulierung nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes

Die Marktregulierung dient der Sicherstellung von fairen und preislich angemessenen Zugangsbedingungen und der Verhinderung des Missbrauchs von Marktmacht.

Nachdem die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur einen Markt als regulierungsbedürftig festgestellt und auf diesem Markt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht identifiziert hat, erlässt die Beschlusskammer gegenüber diesem Unternehmen eine (oder ggf. mehrere) Regulierungsverfügung(en) (§13 TKG). Darin werden dem Unternehmen im (Regulierungs-) Ermessen der Beschlusskammer liegende abstrakte Regulierungsverpflichtungen (sog. „Abhilfemaßnahmen“ oder „Remedies“) auferlegt. Solche Abhilfemaßnahmen können sein eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung (§ 26 TKG), eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebotes für Zugangsleistungen (§ 29 TKG), für die eine allgemeine Nachfrage besteht, ein Diskriminierungsverbot (§ 24 TKG), eine Transparenzverpflichtung (§ 25 TKG), Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung (§ 30 TKG) sowie Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung (§ 38 TKG), etwa eine Vorabgenehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder eine nachträgliche Entgeltkontrolle nach Missbrauchsmaßstäben.

Nach Maßgabe der in der Regulierungsverfügung auferlegten Abhilfemaßnahmen trifft die Beschlusskammer in weiteren nachgelagerten Verfahren dann konkrete Regulierungsentscheidung wie Solche Abhilfemaßnahmen können sein

  • Entgeltgenehmigungen (§§ 38 Abs. 1, 39 ff. TKG)
  • Entgeltuntersagungen oder -anordnungen bei nachträglichen Missbrauchsprüfungen (§§ 45, 46 TKG)
  • Zugangsanordnungen (§ 35 TKG)
  • Festlegungen von Standardangeboten (§ 29 TKG)
  • Untersagungsverfügungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (§ 50 TKG)
  • Vorteilsabschöpfungen (§ 208 TKG).

Das Regulierungsverfahren

Die Regulierungsentscheidungen der Beschlusskammer ergehen in justizähnlichen Verfahren, in denen zum Teil gesetzliche Fristvorgaben zu beachten sind. Die Beschlusskammer entscheidet grundsätzlich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Neben den von den Verfahren unmittelbar betroffenen Unternehmen können sich auch interessierte Parteien – Verbände und Unternehmen – an den Regulierungsverfahren beteiligen. Diese Ausgestaltung der Regulierungsverfahren trägt den besonderen europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Transparenz und Unabhängigkeit der Entscheidungsmechanismen in der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung Rechnung.

Weitere Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz

  • Verfahren über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz oder aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (§ 212 TKG - Streitbeilegungen).
  • Erlass von Verpflichtungen zum Zugang bzw. zur Zusammenschaltung bei Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität und Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität (§ 21 TKG symmetrische Regulierung).
  • Nachträgliche Regulierung der Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung und dem Anbieterwechsel im Festnetz- und Mobilfunkbereich zwischen Anbietern berechnet werden (§ 59 Abs. 7 TKG).
  • Nachträgliche Missbrauchsprüfung (bei nicht marktmächtigen Unternehmen) bzw. Genehmigung von Entgelten (bei marktmächtigen Unternehmen) für die Bereitstellung von Endnutzerdaten (§ 18 Abs. 2 TTDSG).
  • Bescheidung von Anträgen auf angemessene Entschädigung, für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten entstehen (§ 175 Abs. 2 TKG).

Aufgaben aufgrund der EU-Roaming-Verordnung

  • Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Bedingungen für den Großkunden-Roamingzugang und den Großkunden-Wiederverkaufs-Roamingzugang im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren.
  • Bescheidung von Anträgen auf Genehmigung von Aufschlägen beim Roaming und bei der EU-Intra-Kommunikation zur Sicherstellung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells des Roaming- bzw. EU-Intra-Kommunikationsanbieters.

Kontakt

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 0
Fax: 0228 – 14 6462
E-Mail: bk2.-postfach@bnetza.de

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