BK9-20-8250V-K Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf Grund eines Kapitalkostenaufschlages

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV wegen Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf Grund eines Antrags auf Kapitalkostenaufschlag hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Wahrnehmung der Aufgaben für das Land Schleswig-Holstein gegenüber der Stadtwerke Schwentinental GmbH am 07.12.2020 einen Beschluss gefasst.

BK9-20-8250V-K

Stand:18.01.2021

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