BK5-21-018 Beschlusskammer 5

PostG § 22 Abs. 4, PEntgV § 9
Einstweilige Anordnung vom 10.12.2021 zum Antrag der Deutschen Post AG (DPAG) vom 24.11.2021 auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2022 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens

Mit Beschluss BK5-21/004 vom 23.11.2021 hat die Beschlusskammer 5 eine Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2022 getroffen.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 hat die DPAG einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab 01.01.2022 im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt.

Zu diesem Antrag hat die Beschlusskammer 5 mit Beschluss BK5-21/018 vom 10.12.2021 nach §§ 46, 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 Abs. 3, Abs. 4, 22, 44 S. 2 PostG, §§ 78 TKG 1996, § 5 PEntgV folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Geltung der von der Antragstellerin mit Antrag vom 24.11.2021 (Anlage 1) zur Genehmigung vorgelegten Entgelte und Entgeltermäßigungen wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen angeordnet.

  2. Die einstweilige Anordnung gilt ab dem 01.01.2022. Die einstweilige Anordnung gilt maximal bis zum Auslaufen der Maßgrößenentscheidung BK5-21/004 am 31.12.2024

BK5-21/018

Zum Antrag

Stand: 10.12.2021

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