BK2-22-006 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen

§ 46 Abs. 1 TKG; 192 TKG
Einleitung eines Verfahrens der Missbrauchskontrolle von Entgelten, betreffend Entgelte, die die Telekom Deutschland GmbH ab dem 01.07.2022 für die hochqualitative Zugangsleistung Wholesale Ethernet VPN 2.0 zur Anwendung bringen möchte

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur hat mit Datum vom 29.04.2022 von Amts wegen ein Verfahren der Missbrauchskontrolle gegenüber der Telekom Deutschland GmbH eröffnet.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2b-22-006 geführt.

Der Verfahrenseröffnung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Mit Schreiben vom 01.02.2022 sowie vom 07.04.2022 legte die Telekom Deutschland GmbH Entgelte für Verbindungs- und Anschlussleistungen bei der Leistung VPN 2.0 zur Anzeige nach § 45 Abs. 1 TKG vor. Mit dem Produkt Wholesale Ethernet VPN 2.0 erbringt die Telekom Deutschland GmbH auf ihrer sogenannten BNG-Netzstruktur hochqualitative Zugangs-leistungen auf der Vorleistungsebene, die insbesondere zur Realisierung von sogenannten Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen für Geschäftskundenzwecke verwendet werden.

Die Bundesnetzagentur ist nach § 46 Abs. 1 TKG verpflichtet, ein Verfahren zur Missbrauchskontrolle einzuleiten, sofern ihr Tatsachen bekannt sind oder bekannt gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 TKG genügen.

Aus den vorliegenden Informationen ergeben sich für die Beschlusskammer Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Zeit ab dem 01.07.2022 angezeigten Entgelte für die Zugangsleistungen Wholesale Ethernet VPN 2.0 für Übertragungswege von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s in Teilen im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG missbräuchlich überhöht sind sowie zu unzulässigen Preis-Kosten-Scheren im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 TKG führen.

So verlangt die Telekom Deutschland GmbH für einzelne Leistungen Entgelte, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bis zu 15 % übersteigen. Aus Sicht der Beschluss-kammer kann sie einen derartig hohen Zuschlag nur aufgrund ihrer beträchtlichen Markt-macht durchsetzen. Nach den vorliegenden Anhaltspunkten ist ein Zuschlag von mehr als 5% über den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Beschlusskammer als missbräuchlich zu werten. Als gänzlich unzulässig erweist sich ein Zuschlag auf diese Kosten, sofern die Telekom Deutschland GmbH, wie dies vorliegend den Anschein hat, ihren eigenen Endkunden entsprechende Leistungen zu Preisen anbietet, die unter den Entgelten liegen, die ein Wettbewerber für den Erwerb der korrespondierenden Vorleistungsprodukte an die Telekom Deutschland GmbH zu entrichten hat.

Schließlich ergeben sich Anhaltspunkte für eine unzulässige Preis-Kosten-Schere im Zusammenhang mit dem Angebot von VPN 2.0-Übertragungswegen, die auf der Grundlage von sogenannten User Network Interface (UNI) Anschlüssen im Verhältnis zu der korrespondierenden Endkundenleistung Ethernet Connect 2.0 erbracht werden.

Aus materiell gleichgelagerten Gründen hat die Beschlusskammer bereits am 08.03.2022 unter dem Aktenzeichnen BK2b 22/004 ein Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle für die aktuell und noch bis zum 01.07.2022 erhobenen Entgelte eingeleitet. Eine Entscheidung in dem Leitverfahren BK2b 22/004 ist für den 30.05.2022 vorgesehen.

Zu den der Verfahrenseröffnung zugrundeliegenden Annahmen sowie den konkret als potentiell missbräuchlich identifizierten Verhaltensweisen wird insoweit dem Grunde nach auf die weitergehenden Ausführungen im Eröffnungsschreiben zu dem nachträglichen Missbrauchs-verfahren VPN 2.0 BK2b 22/004 verwiesen.

Anders als in dem Leitverfahren BK2b 22/004 ergeben sich die anzusetzenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als Basis für die Berechnung der Grenze, ab der Anhalts-punkte für das Vorliegen eines Preishöhenmissbrauches bestehen, für die ab dem 01.07.2022 angezeigten Entgelte aus den mit der Entscheidung BK2a 21/008 vom 05.04.2022 zum 02.03.2022 neu genehmigten Entgelten für die entsprechenden Leistungspositionen bei dem Ankerprodukt CFV 2.0. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer missbräuchlichen Preissetzung bei den Entgelten für die Position 10 G NNI Customer Sited, für die bei dem Basisprodukt CFV 2.0 kein entsprechendes Basisprodukt vorhanden ist, ergeben sich aus den in der Anlage zu dem Eröffnungsschreiben in dem Verfahren BK2b 22/004 vom 08.03.2022 unter Ziffer 5.1.1.2 benannten Gründen.

Die öffentliche Fassung der Verfahrensunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Verfahrensbeteiligten zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Bereichsordner BK2b-22-006 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de auf der Seite der Beschlusskammer 2 unter „Aktuelles“, Aktuelle Mitteilungen der Beschlusskammer 2. Sollte Ihnen die Registrierung nicht möglich sein, bitten wir Sie um eine diesbezügliche Rückmeldung.

Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Etwaige schriftliche Stellungnahmen können bis zum 13.05.2022 auf dem Postweg an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK2.-Postfach@BNetzA.de

jeweils unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-22-006 gesendet werden

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, vgl. § 216 TKG.

Sollten in Ihrer Stellungnahme ferner personenbezogene Daten enthalten sein, wird darum gebeten, entweder eine schriftliche (bzw. elektronisch erfolgende) Einwilligung zur Offenlegung von demjenigen vorzulegen, dessen personenbezogenen Daten enthalten sind. Sofern eine solche Einwilligung nicht erteilt wird, wird gebeten, die personenbezogenen Daten eben-falls zu schwärzen.

Die gem. § 46 Abs. 2 TKG vorgesehene zweimonatige Verfahrensfrist endet am 29.06.2022.

Anlage
Eröffnungsschreiben (pdf / 303 KB)

BK2b-22-006

Entscheidung

Stand:02.05.2022

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