BK2-22-004 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen

§ 46 Abs. 1 TKG; 192 TKG
Einleitung eines Verfahrens der Missbrauchskontrolle in Hinsicht auf Entgelte, die ab dem 01.04.2022 für die hochqualitative Zugangsleistung Wholesale Ethernet VPN 2.0 zur Anwendung gelangen sollen

Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur hat mit Datum vom 08.03.2022 von Amts wegen ein Verfahren der Missbrauchskontrolle gegenüber der Telekom Deutschland GmbH eröffnet.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2b-22-004 geführt.

Der Termin für die öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur wurde bestimmt auf Freitag, den 08.04.2022, 10:00 Uhr.

Die öffentliche mündliche Verhandlung wird auf Grund der COVID-19-Pandemielage als Online-Konsultation durchgeführt. Die Beschlusskammer beabsichtigt, das Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten vorausgesetzt, anstelle einer Online-Konsultation eine Telefon-/Videokonferenz durchzuführen. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten spätestens bis zum 21.03.2022 mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung einer Telefon-/Videokonferenz einverstanden sind. Die Einwahldaten werden dann im Nachgang auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter Termine – Termine der Beschlusskammern - bekannt gegeben.

Der Verfahrenseröffnung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Mit Schreiben vom 01.02.2022 legte die Telekom Deutschland GmbH Entgelte für Verbindungs- und Anschlussleistungen bei der Leistung VPN 2.0 zur Anzeige nach § 45 Abs. 1 TKG vor. Mit dem Produkt Wholesale Ethernet VPN 2.0 erbringt die Telekom Deutschland GmbH auf ihrer sogenannten BNG-Netzstruktur hochqualitative Zugangsleistungen auf der Vorleistungsebene, die insbesondere zur Realisierung von sogenannten Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen für Geschäftskundenzwecke verwendet werden. Die angezeigten Preise sollen zusammen mit bereits aktuell geltenden Entgeltpositionen ab dem 01.04.2022 zur Anwendung gelangen.

Die Bundesnetzagentur ist nach § 46 Abs. 1 TKG verpflichtet, ein Verfahren zur Missbrauchskontrolle einzuleiten, sofern ihr Tatsachen bekannt sind oder bekannt gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 TKG genügen.

Aus den vorliegenden Informationen ergeben sich für die Beschlusskammer Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Zeit ab dem 01.04.2022 angezeigten Entgelte für die Zugangsleistungen Wholesale Ethernet VPN 2.0 für Übertragungswege von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s in Teilen im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG missbräuchlich überhöht sind sowie zu unzulässigen Preis-Kosten-Scheren im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 TKG führen.

So verlangt die Telekom Deutschland GmbH für einzelne Leistungen Entgelte, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung bis zu 15% übersteigen. Aus Sicht der Beschlusskammer kann sie einen derartig hohen Zuschlag nur aufgrund ihrer beträchtlichen Marktmacht durchsetzen. Nach den vorliegenden Anhaltspunkten ist ein Zuschlag von mehr als 5% über den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als missbräuchlich zu werten. Als gänzlich unzulässig erweist sich ein Zuschlag auf diese Kosten, sofern die Telekom Deutschland GmbH, wie dies vorliegend den Anschein hat, ihren eigenen Endkunden entsprechende Leistungen zu Preisen anbietet, die unter den Entgelten liegen, die ein Wettbewerber für den Erwerb der korrespondierenden Vorleistungsprodukte an die Telekom Deutschland GmbH zu entrichten hat.

Schließlich ergeben sich Anhaltspunkte für eine unzulässige Preis-Kosten-Schere im Zusammenhang mit dem Angebot von VPN 2.0-Übertragungswegen, die auf der Grundlage von sogenannten User Network Interface (UNI) Anschlüssen im Verhältnis zu der korrespondierenden Endkundenleistung Ethernet Connect 2.0 erbracht werden.

Zu dem Stand der Sachverhaltsermittlung und die der Verfahrenseröffnung zugrundeliegenden Annahmen sowie den konkret als potentiell missbräuchlich identifizierten Verhaltensweisen wird auf die in der Anlage enthaltenen weitergehenden Ausführungen verwiesen.

Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten bis spätestens 21.03.2022 mitzuteilen, ob Sie mit der Durchführung einer Telefon-/Videokonferenz einverstanden sind und um Benennung der Personen, die für sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden.

Die öffentliche Fassung der Verfahrensunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Verfahrensbeteiligten zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Bereichsordner BK2b-22-004 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de auf der Seite der Beschlusskammer 2 unter „Aktuelles“, Aktuelle Mitteilungen der Beschlusskammer 2. Sollte Ihnen die Registrierung nicht möglich sein, bitten wir Sie um eine diesbezügliche Rückmeldung.

Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen

Etwaige schriftliche Stellungnahmen können bis zum 24.03.2022 auf dem Postweg an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK2.-Postfach@BNetzA.de

jeweils unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-22-004 gesendet werden.

Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnahme ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, vgl. § 216 TKG.

Sollten in Ihrer Stellungnahme ferner personenbezogene Daten enthalten sein, wird darum gebeten, entweder eine schriftliche (bzw. elektronisch erfolgende) Einwilligung zur Offenlegung von demjenigen vorzulegen, dessen personenbezogenen Daten enthalten sind. Sofern eine solche Einwilligung nicht erteilt wird, wird gebeten, die personenbezogenen Daten ebenfalls zu schwärzen.

Die gem. § 46 Abs. 2 TKG vorgesehene zweimonatige Verfahrensfrist endet am 08.05.2022.

Hinweis: Das Verfahren BK 2a-22-001 wird mit dem hiesigen Verfahren BK 2b-22-004, das am 08.03.2022 eröffnet worden ist, verbunden und unter dem Aktenzeichen BK 2b-22-004 weitergeführt.

Anlage
2022-03-08 Anlage Anhaltspunkte Missbrauch VPN 2_0 öffentliche Fassung_BA (pdf / 897 KB)

BK 2b-22-004

Entscheidung

Stand:11.03.2022

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