BK11-22-001 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 2, 214 TKG in Verbindung mit § 192 TKG
Antrag der 1&1 Versatel Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen
hier: BK11-22/001

Die 1&1 Versatel Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 25. 03. 2022, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am gleichen Tag, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Glasfaser Montabaur GmbH & Co. KG gestellt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin sämtliche Informationen über die passive Netzinfrastruktur im Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur zu erteilen, das mit Netzten sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-22/001 geführt.

Die nach § 149 Abs. 7 Nr. 2 TKG zweimonatige Entscheidungsfrist endet am 30. 05. 2022.

Die öffentliche mündliche Verhandlung findet am 28.04.2022 um 10 Uhr statt. Eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung (WebEx) sind möglich.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweis:

1. Gemäß § 216 TKG müssen unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens alle Beteiligten diejenigen Teile kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In einem solchen Fall muss also zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen eine Fassung vorgelegt werden, die aus Sicht der Beteiligten ohne Preisgabe von eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingesehen werden kann. Zudem bitten wir um Kenntlichmachung personenbezogener Daten, die – sofern keine Einwilligung der Betroffenen übersandt wird – in der öffentlich einsehbaren Fassung des Antrags und der Anlagen ebenfalls zu schwärzen sind.

2. Gemäߧ 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-22-001 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem folgenden Link www.bnetza.de/bk11aktuell.
Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

BK11-22/001

Entscheidung

Stand:29.03.2022

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