BK10-21-0161_Z DB Netz AG
Zugangsregulierung
Schienenwege
§ 48 VwVfG und § 56 Abs. 3 ERegG

Mögliche Änderung des Beschlusses BK10-20-0037_Z

Die Beschlusskammer hat von Amts wegen ein Verfahren zur möglichen Änderung des Beschlusses BK10-20-0037_Z v. 11.12.2020 nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln v. 25.06.2021 (Az. 18 L 362/21) eingeleitet.

Im Rahmen des Beschlusses BK10-20-0037_Z wurde die DB Netz AG verpflichtet, in die Prüfung der Erforderlichkeit der Vorhaltung von Kapazitätsreserven für den Netzfahrplan nach § 56 Abs. 3 ERegG relations- und zeitspezifische Anforderungen erwartbarer Anträge auf Zuweisung von Gelegenheitsverkehrstrassen mit einzubeziehen.

Das VG Köln hat die Verpflichtung im Rahmen eines Beschlusses v. 25.06.2021 (Az. 18 L 362/21) zusammenfassend deshalb als rechtswidrig bewertet, weil durch diese nicht zugleich eine Anpassung des entgegenstehenden Textes der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) der DB Netz AG verlangt wurde.

Die Beschlusskammer erwägt vor dem Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung eine Aufhebung und Neubescheidung unter Berücksichtigung des durch das VG Köln beanstandeten Aspektes.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-21-0161_Z geführt.

BK10-21-0161_Z

Entscheidung

Stand:23.07.2021

Mastodon