BK10-19-0057_Z Betreiber und Eigentümer von Serviceeinrichtungen
Zugangsregulierung
Zugangsberechtigte
Art. 15 Abs. 10 DVO SE

Gewährung einer Ausnahme von DVO (EU) 2177/2017

Die Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Verfahren nach Art 15 Abs. 10 DVO 2017/2177 eingeleitet. Gemäß dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten zur behördlichen Kontrolle der Stilllegung von Serviceeinrichtungen (SE) auf bestehende Verfahren zurückgreifen, wenn die Regulierungsstelle hierzu Ausnahmen gewährt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob für die Stilllegung von SE zukünftig die Regelungen der DVO oder wie bislang die Regelungen des § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Anwendung finden. Dadurch betroffen ist auch die Behördenzuständigkeit, da die behördliche Kontrolle der Stilllegung von SE bislang in die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden fällt.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-19-0057_Z geführt.

BK10-19-0057_Z

Entscheidung

Stand:29.04.2019

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